TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/28 92/12/0265

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;

Norm

B-VG Art18 Abs2;
GO Hochschule Musik Darstellende Kunst Wien;
KHSchOrgG §21 Abs9;
KHStG 1983 §49 Abs1;
UOG 1975 §15 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kommission zur Behandlung und Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide in Anrechnungsangelegenheiten der Hochschule für Musik und darstellende Kunst, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17 - 19, vom 19. Mai 1992, Zl. 2757/3/92, betreffend Anrechnung von Studien, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Wintersemester 1991/92 ordentliche Hörerin an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien.

Mit Schreiben vom 18. September bzw. 8. Oktober 1991 ersuchte die Beschwerdeführerin um Anerkennung von am Konservatorium der Stadt Wien von ihr absolvierten Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen.

Diesen Ansuchen gab der Rektor der genannten Hochschule gemäß § 21 AHStG nicht statt, weil es sich beim Konservatorium der Stadt Wien nicht um eine der Hochschule für Musik und darstellende Kunst gleichrangige Anstalt handle.

Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde gemäß § 21 Abs. 5 AHStG mit dem angefochtenen Bescheid nicht statt.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 12. Oktober 1992 ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Nach der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren notwendigen Ergänzung der Beschwerde erstattete die belangte Behörde, vertreten durch die Finanzprokuratur, eine Gegenschrift, legte die Verwaltungsakten vor und beantragte kostenpflichtige Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine gemäß § 21 Abs. 9 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, gebildete Kommission, der das Gesamtkollegium bestimmte Aufgaben zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung bzw. zur Entscheidung übertragen kann.

Von dieser Möglichkeit, eine entscheidungsbevollmächtigte Kommission einzusetzen, hat das Gesamtkollegium der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien Gebrauch gemacht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 7. Juli 1981, Zlen. 81/07/0078, 0079, Slg. N. F. Nr. 10.517/A, vom 18. November 1992, Zl. 92/12/0158, und vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0104, ausgesprochen hat, kann die Übertragung einer Angelegenheit von einem Kollegialorgan an eine gemäß § 21 Abs. 9 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gebildete Kommission nur durch eine Verordnung gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG erfolgen, weil die österreichische Rechtsordnung andere Rechtsnormen als Zwischenstufe zwischen Gesetz und Bescheid nicht vorsieht.

Im Beschwerdefall wurde zwar durch die Beschlußfassung von der grundsätzlichen Befugnis, eine entscheidungsbevollmächtigte Kommission, nämlich im konkreten Fall die belangte Behörde, einzusetzen, vom Gesamtkollegium der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien Gebrauch gemacht. Dieser Beschluß wurde - wie den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen war - jedoch erst am 13. Jänner 1993, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, kundgemacht. Nicht gehörig kundgemachte Beschlüsse des Gesamtkollegiums der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien sind - wie bereits im Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0104, dargelegt - für den Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die anstelle des Gesamtkollegiums als Behörde eingeschrittene (entscheidungsbevollmächtigte) Kommission war daher zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht zu der von ihr getroffenen Entscheidung zuständig.

Die Beschwerdeführerin machte zwar die Unzuständigkeit der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht geltend, doch ist gemäß § 41 Abs. 1 VwGG die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120265.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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