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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Y in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. Juli 1993, Zl. 1-329/92/E5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 8. Juli 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, bei dem erstinstanzlichen Straferkenntnis handle es sich um einen Bescheid. Die Ausfertigung sei mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden, weshalb gemäß § 18 Abs. 4 AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden genüge. Im erstinstanzlichen Strafakt befinde sich der eigenhändig unterfertigte Originalentwurf des dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheides.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1993 richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. In der Beschwerde wird ausschließlich die Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung bestritten. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe § 18 Abs. 4 AVG unrichtig ausgelegt. Die Verwendung irgendeiner Art von Textverarbeitung oder Computersystem bedeute noch nicht, daß dann jedes Schriftstück "mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung" hergestellt sei. Unter der Erstellung "mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung" seien offenbar jene erstinstanzlichen behördlichen Massenerledigungen gemeint, bei denen sich der Genehmigende aufgrund eindeutiger und einheitlicher Regelungen nicht mehr individuell mit dem konkreten Sachverhalt auseinandersetze. Beim erstinstanzlichen Straferkenntnis handle es sich nicht um einen derartigen automationsunterstützten Massenbescheid, sondern um ein Straferkenntnis mit konkreter individueller Begründung. Daß der Schlußtext mit einem Textverarbeitungssystem und nicht mit einer mechanischen Schreibmaschine ausgefertigt worden sei, ändere nichts daran, daß es sich um einen Bescheid handle, der auf konkreten individuellen Überlegungen des Beamten beruhe.
2. Gemäß § 24 VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren unter anderem § 18 AVG anzuwenden.
§ 18 Abs. 4 vierter Satz AVG lautet wie folgt:
"Bei Mitteilungen gemäß Abs. 3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich."
3. Entscheidend ist im Beschwerdefall allein die Beantwortung der Frage, ob - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - von der Erstellung einer Bescheidausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung auch dann gesprochen werden kann, wenn die Begründung eines mittels eines Textverarbeitungssystems erstellten Bescheides konkrete individuelle Überlegungen enthält, oder ob die zitierte Bestimmung nur bei behördlichen Massenerledigungen anzuwenden ist, bei denen aufgrund eindeutiger und einheitlicher Regelungen keine individuelle Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt stattfindet.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die mit der zitierten Gesetzesstelle beabsichtigte Vereinfachung der Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung dann am stärksten zum Tragen kommt, wenn es sich um Massenerledigungen handelt, bei denen ein im wesentlichen gleichlautender Bescheidtext verwendet wird und nur geringfügige Anpassungen oder Ergänzungen des Textes für die einzelne Partei erforderlich sind. Das Gesetz knüpft aber den Wegfall der ansonsten erforderlichen Unterschrift bei der Bescheidausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung nicht an die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit des Einsatzes der automationsunterstützen Datenverarbeitung im konkreten Einzelfall, sondern an die tatsächliche Verwendung. Dies hat zur Folge, daß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG auch dann anwendbar ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Bescheidtext, der Erwägungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles enthält, in einem Datenverarbeitungssystem derart gespeichert ist, daß die Ausfertigung des Bescheides mit Hilfe dieses Datenverarbeitungssystems erstellt werden kann.
Da die belangte Behörde somit zu Recht von der Bescheidqualität des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausgegangen ist, war es nicht rechtswidrig, wenn sie die Berufung des Beschwerdeführers meritorisch behandelt hat.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180398.X00Im RIS seit
20.11.2000