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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer bedingten Wahlanfechtung und Beschwerde mangels HauptbegehrensSpruch
I. Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
II. Die (Eventual-)Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Am 22. und am 23. April 1990 fanden die Handelskammerwahlen 1990 statt. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des einschreitenden Freien Wirtschaftsverbandes Österreich erhob gegen die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl in den Gremialausschuß Kärnten der K-genossenschaften einen Einspruch gemäß §91 Abs1 Handelskammergesetz, BGBl. 182/1946 (HKG), und §22 Abs1 Handelskammerwahlordnung, BGBl. 364/1969 (HKWO), an die Hauptwahlkommission. Gegen die Abweisung dieses Einspruchs brachte er eine (Administrativ-)Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein (§91 Abs4 HKG, §22 Abs5 HKWO).
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wies mit Bescheid vom 11. Jänner 1990, Z340.941/1-III/B/10/90, diese Beschwerde ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, die folgendes Begehren enthält:
"Ich stelle daher folgende Anträge:
1. Für den Fall, daß es sich bei dieser Wahl um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretung "Handelskammer" gehandelt hat, diese Wahl aufzuheben, und zwar ab dem Zeitpunkt, der es dem Freien Wirtschaftsverband ermöglicht, einen Wahlvorschlag einzubringen, und
in eventu
2. für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis kommt, daß es sich nicht um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ der Handelskammer gehandelt hat, den Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Art144 B-VG wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Gleichheitsgrundsatz) aufzuheben und auf diese Art die Möglichkeit zu schaffen, daß der Freie Wirtschaftsverband einen Wahlvorschlag für die Handelskammerwahl einbringen kann."
Sowohl die Wahlanfechtung als auch die Beschwerde werden ausdrücklich unter einer Bedingung erhoben ("für den Fall, daß . . . "). Dabei handelt es sich nicht um - nach herrschender Auffassung an sich zulässige - an ein Hauptbegehren anknüpfende Eventualanträge, sondern um Begehren, die nur dann als erhoben gelten sollen, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Anfechtung oder Beschwerde dieser Art fehlt ein "bestimmtes Begehren" im Sinn des §15 Abs2 VerfGG 1953 (vgl. VfSlg. 10.196/1984; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen III (1966) 11, ders., Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2 (1990) Rz 758).
Damit erweisen sich die Wahlanfechtung und die Beschwerde als unzulässig; sie waren daher zurückzuweisen.
Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:WI2.1991Dokumentnummer
JFT_10089390_91W00I02_00