TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/28 93/18/0428

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §54 Abs4;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 16. Juli 1993, Zl. Fr 677/2-1993, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 16. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 19 Fremdengesetz (FrG) ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1993 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe lose Kontakte zu einem Bruder und einer Schwester, die sich im Bundesgebiet aufhalten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, im Hinblick auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei die Ausweisung auszusprechen gewesen. Soweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Asylverfahrens geltend mache, sei dies für die Frage der Ausweisung ohne Bedeutung, zumal feststehe, daß der Beschwerdeführer keinen "aufenthaltsrechtlichen Titel" nach dem Asylgesetz habe erlangen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, von dritter Seite werde für seinen Unterhalt gesorgt, sei unbeachtlich, weil § 17 Abs. 1 FrG nur auf den unrechtmäßigen Aufenthalt abstelle. Am rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens ändere die Tatsache nichts, daß gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1993 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei. Im Hinblick darauf, daß es während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nur zu losen Kontakten mit seinem Bruder und seiner Schwester gekommen sei, stehe der Ausweisung kein nach § 19 FrG relevanter Umstand entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zunehmen.

Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist zufolge § 19 FrG ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

2. Der Beschwerdeführer vermag der Auffassung der belangten Behörde, er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Soweit er ins Treffen führt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1993 Beschwerde erhoben zu haben, vermag er damit nicht die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes (im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 3 FrG) darzutun, weil mit der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verbunden ist.

3. Mit seinem Vorbringen, er habe einen Antrag nach § 54 FrG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gestellt, über die gegen den zurückweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde erhobene Berufung sei noch nicht entschieden worden, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides auf. Die Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat berührt nämlich nicht die Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides. Solange über einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einem bestimmten Staat nicht rechtskräftig entschieden wurde, darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden (§ 54 Abs. 4 FrG).

4. Der Beschwerdeführer ist großjährig. Nach seinem Vorbringen ist davon auszugehen, daß er bis zu seiner rechtswidrigen Einreise nach Österreich im Dezember 1992 sein bisheriges Leben in seiner Heimat verbracht hat. Aus der Tatsache, daß sich ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Spittal an der Drau aufhalten, mit denen ihn - nach dem Beschwerdevorbringen - ein zumindest durch das Telefon vermitteltes Gefühl der Familienzusammengehörigkeit verbindet, ergibt sich kein relevanter Eingriff durch die Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0189).

Im übrigen wäre auch im Falle eines relevanten Eingriffes in das Familienleben des Beschwerdeführers die Ausweisung nicht im Sinne des § 19 FrG unzulässig, weil es im Interesse der - im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten - öffentlichen Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten ist, Fremde, die - wie der Beschwerdeführer - unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sind und sich hier unrechtmäßig aufhalten, auszuweisen.

5. Die auch in der Beschwerde ins Treffen geführte Tatsache, daß für Kost, Quartier und ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers gesorgt werde, ist - wie schon die belangte Behörde zutreffend betont hat - für die Frage, ob der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG auszuweisen ist, im Hinblick auf den Inhalt dieser Norm ohne Bedeutung.

6. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180428.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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