TE Vwgh Beschluss 1993/10/28 93/18/0409

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des I in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 12. November 1992, Zl. Frb-4250/92, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1. Mit hg. Verfügung vom 1. September 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde (Beschluß vom 14. Juni 1993, B 2114/92) in zwei Punkten (in näher bezeichneter Weise) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu ergänzen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen sei; ferner, daß die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, u.e. zurückgestellte Beschwerde einschließlich des angefochtenen Bescheides wieder vorzulegen sei. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

2. Mit dem am 27. September 1993 zur Post gegebenen ergänzenden Schriftsatz ist der Beschwerdeführer zwar dem Mängelbehebungsauftrag in inhaltlicher Hinsicht nachgekommen; er hat es indes verabsäumt, die zurückgestellte Beschwerde wie auch den zurückgestellten angefochtenen Bescheid wieder vorzulegen. Dieses Versäumnis konnte durch die "Nachreichung" der genannten Schriftstücke nach Ablauf der zweiwöchigen Frist (zur Post gegeben am 11. Oktober 1993) nicht saniert werden.

3. Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 523 angeführte Judikatur), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180409.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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