TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/28 93/18/0274

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §86;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §22 Abs1;
ZustG §22 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B, dzt. in der Türkei, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30. Dezember 1992, Zl. Frb-4250/92, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 9. September 1992 hatte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß "§ 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Z. 7 iVm § 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 406/1991", ein bis 9. September 2002 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen.

2. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1992 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH mit der Änderung, daß das Aufenthaltsverbot bis 9. September 1997 erlassen werde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 17. März 1993, B 71/93-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese in der Folge mit Beschluß vom 28. Mai 1993, B 71/93-5, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hält den bekämpften Bescheid deshalb für inhaltlich rechtswidrig, weil dieser zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei (Zustellung am 4. Jänner 1993), zu dem das Fremdenpolizeigesetz bereits außer Kraft getreten gewesen sei.

2. Nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten (bekräftigt in der Gegenschrift) wurde der mit dem Datum 30. Dezember 1992 versehene angefochtene Bescheid am 31. Dezember 1992, 11.56 Uhr, von einem Bediensteten der belangten Behörde im Briefkasten der Kanzlei des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers deponiert. Der im Akt erliegende Rückschein (RSb, Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes) trägt indes den in der genannten Gesetzesstelle festgelegten Erfordernissen, die zur Erbringung des Nachweises der Zustellung erfüllt sein müssen, schon deshalb nicht Rechnung, weil eine Bestätigung der Übernahme der Sendung durch einen Übernehmer (§ 22 Abs. 2 leg. cit.) fehlt. (Der Rückschein weist stattdessen in der Rubrik "Übernahmsbestätigung" das Zustelldatum sowie die Unterschrift des Zustellers mit der in Klammern gesetzten Beifügung "Briefkasten" auf.) Da mithin ein Zustellnachweis i.S. des § 22 des Zustellgesetzes nicht vorliegt und von der belangten Behörde ein anderweitiger Nachweis der Zustellung (des Zukommens an den Empfänger) noch vor Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht geführt wurde, ist - unter Zugrundelegung der Angaben in der Beschwerde - von der Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer am 4. Jänner 1993 auszugehen.

3. Der angefochtene Bescheid stützt die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - im Wege der Bestätigung des erstinstanzlichen Spruches - ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes.

4. Mit 1. Jänner 1993 ist das Fremdengesetz-FrG (BGBl. Nr. 838/1992) - von den hier nicht interessierenden §§ 75 und 76 abgesehen - in Kraft getreten, mit Ablauf des 31. Dezember 1992 das Fremdenpolizeigesetz außer Kraft getreten (§ 86 Abs. 1 und 3 FrG). Zufolge der Übergangsbestimmung des § 88 Abs. 1 FrG sind Verfahren zur Erlassung u.a. eines Aufenthaltsverbotes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind - was im Beschwerdefall zutrifft -, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

5. Die belangte Behörde hat somit ihre ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängende Entscheidung im Spruch auf nicht (mehr) anzuwendende Vorschriften gestützt. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0068).

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180274.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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