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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / ZinsenLeitsatz
Stattgebung eines Zinsenbegehrens für einen zu Unrecht bezahlten und verspätet rückerstatteten Strafbetrag nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VerwaltungsgerichtshofSpruch
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 4 % Zinsen aus S 22.510,-- vom 1. Februar 1991 bis 26. März 1991 sowie Kosten in der Höhe von S 2.876,16 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß er mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. März 1990, Z11-75 Li 3-89, wegen Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 lita iVm §5 Abs1 StVO 1960 zur Zahlung einer Geldstrafe von S 18.000,-- sowie zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster und zweiter Instanz von je S 1.800,-- und zum Ersatz der Barauslagen von
S 50,-- und S 860,--, insgesamt sohin zur Bezahlung von S 22.510,-- verurteilt worden sei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1990, Z90/03/0137, sei der Bescheid der Strafbehörde zweiter Instanz in Ansehung des Ausspruches über die Strafe und über den Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungsverfahrens sowie der klinischen Untersuchung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Er habe daher mit Schreiben vom 9. Jänner 1991 die Rückerstattung des von ihm entrichteten Betrages von S 22.510,-- verlangt. Mangels Zahlung begehre er, die beklagte Partei zur Zahlung von S 22.510,-- samt 4 % Zinsen ab 1. Februar 1991 und zum Ersatz der Prozeßkosten zu verhalten.
2. Die beklagte Partei gab mit Schriftsatz vom 3. April 1991, Z10 - 27 Li 41-1991, bekannt, daß die Bezirkshauptmannschaft Hartberg mit Auszahlungsanordnung vom 21. März 1991 den Betrag von
S 22.510,-- an den Rechtsvertreter der klagenden Partei überwiesen hat, und legte eine Kopie der Auszahlungsanordnung bei.
3. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 1991 gab der Kläger bekannt, daß seinem Rechtsvertreter das Kapital am 26. März 1991 zugekommen ist und er daher das Klagebegehren auf Zahlung von 4 % Zinsen aus
S 22.510,-- vom 1. Februar 1991 bis 26. März 1991 und den Ersatz der Prozeßkosten einschränke.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit nach Art137 B-VG in Ansehung von Ansprüchen auf Erstattung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten nach Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bejaht (vgl. VfSlg. 9498/1982 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, VfSlg. 10496/1985 und 10795/1986). Er hält an dieser Ansicht fest, die entsprechend auch auf das hier gestellte Begehren auf Verzugszinsen zutrifft, weil diese Annex eines mit Klage nach Art137 B-VG geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch sind (vgl. VfSlg. 7571/1975, 10496/1985 und 10795/1986).
4.2. Das - eingeschränkte - Klagebegehren ist gerechtfertigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die sinngemäße Anwendbarkeit des §1334 ABGB für den - auch hier gegebenen - Fall angenommen, daß ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt. Dem eingeschränkten - von der beklagten Partei unwidersprochen gebliebenen - Klagebegehren auf Zuspruch von 4 % Zinsen aus S 22.510,-- vom 1. Februar 1991 bis 26. März 1991 war daher stattzugeben.
4.3. Die dem Kläger zustehenden Prozeßkosten waren gemäß §41 iVm §35 VerfGG und §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifes auszumessen, wobei eine Klagseinschränkung als kurzer Schriftsatz im Sinne des TP1 zu qualifizieren ist. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 399,36 enthalten.
Schlagworte
VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:A2.1991Dokumentnummer
JFT_10089390_91A00002_00