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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1993, Zl. 4.291.373/3-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. August 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 19. März 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er selbst angegeben, am 12. September 1989 nach Ungarn gelangt zu sein, wo er sich im Besitz einer von den ungarischen Behörden ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung bis zum 7. Jänner 1990 aufgehalten habe und einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, weshalb gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer hat - wie von der belangten Behörde unbestritten festgestellt wurde - sich fast vier Monate lang in Ungarn aufgehalten, wobei er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung und offenbar auch einer Arbeitsbewilligung war. Daraus folgt, daß sein Aufenthalt den ungarischen Behörden sogar bekannt und von diesen auch geduldet war, was aber im Hinblick auf die hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256) gar nicht als Voraussetzung für die begründete Annahme von Verfolgungssicherheit erforderlich ist. Vielmehr ist Sicherheit vor Verfolgung schon dann anzunehmen, wenn ein Asylwerber sich in einem Land aufgehalten hat, in dem er nicht der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt war und in dem er auch wirksamen Schutz vor Verfolgung hatte (vgl. RV 270 BlgNr 18. GP zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991). Ungarn hat am 14. März 1989 die Beitrittsurkunde zur Genfer Flüchtlingskonvention mit der Bekanntgabe, daß es hinsichtlich seiner Verpflichtung aus dieser Konvention die Alternative a des Abschnittes B des Art. 1 (betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind) anwenden wird, hinterlegt, was gemäß Art. 43 der Konvention zur Folge hatte, daß sie am 90. Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde - das ist am 12. Juni 1989 - in Kraft getreten ist. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer, der wegen angeblicher Verfolgung in Rumänien - einem europäischen Land - sein Heimatland verlassen hat, zu einem Zeitpunkt nach Ungarn eingereist ist, in dem der Beitritt dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention bereits wirksam war, sodaß er schon in diesem Land Verfolgungssicherheit erlangt hat.
Dafür, daß diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen wären, finden sich keine Anhaltspunkte, weil für ihn Verfolgungssicherheit bereits ab dem Zeitpunkt gegeben war, in dem er sein Heimatland verlassen hat, und er auch nicht dargetan hat, aus welchen Gründen er gehindert gewesen wäre, bereits in Ungarn um Asyl anzusuchen.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe ihn mit dem Argument der Erlangung von Verfolgungssicherheit bereits in Ungarn überrascht und daß die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, ihm "diesen Umstand" vorzuhalten, ist ihm zu entgegnen, daß er es in der Beschwerde unterlassen hat, darzutun, was er, wäre ihm hiezu Gelegenheit geboten worden, sachverhaltsmäßig gegen diese Würdigung seines Vorbringens geltend gemacht hätte. Demnach ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, insoweit einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010433.X00Im RIS seit
20.11.2000