TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/29 93/01/0701

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

25/01 Strafprozess;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
StPO 1975 §14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des C in Y, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juni 1993, Zl. 4.329.410/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Februar 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 14. Juni 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 7. Jänner 1992 angegeben, er sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen. Er habe als Christ sein Heimatland ausschließlich aus religiösen Gründen verlassen. In seinem Heimatort habe sich die Bevölkerung überwiegend zum islamischen Glauben bekannt. Die von seiner Glaubensgemeinschaft erbaute Kirche sei von unbekannten Brandstiftern niedergebrannt worden, worauf der Beschwerdeführer mit seinen Glaubensgenossen die Zentralmoschee in Brand gesetzt hätte. Dieser Vorfall im März 1989 habe zum Ausbruch von Kämpfen zwischen Christen und Moslems geführt, die bis zur Flucht des Beschwerdeführers im Jahre 1989 angedauert hätten. Kurz vor dem Verlassen seines Heimatlandes habe der Beschwerdeführer Schußverletzungen am Unterarm und im Rückenbereich erlitten, welche in der Türkei, wo er sich zwei Jahre in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe, behandelt worden seien. Dort sei ihm mitgeteilt worden, daß Moslems aus seinem Heimatort seinen damaligen Aufenthaltsort ausfindig gemacht und einen Berufsmörder beauftragt hätten, ihn umzubringen. Deshalb sei er nach Österreich geflüchtet.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, im erstinstanzlichen Bescheid seien die Gründe für sein Asylansuchen nicht gebührend berücksichtigt worden; er sei bereit, seine Fluchtgründe zu wiederholen. Er habe sein Heimatland aus religiösen Gründen verlassen und müsse im Fall seiner Rückkehr mit Repressalien rechnen.

Die belangte Behörde hat der Berufung des Beschwerdeführers unter anderem deshalb keine Folge gegeben, weil Nigeria keine Staatsreligion habe und Art. 37 der Verfassung die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schütze. Auch habe für ihn, da die Mehrzahl der Bevölkerung im Süden des Landes sich zum Christentum bekenne, eine inländische Fluchtalternative bestanden. Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, wenn er rügt, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, ihm zu den von ihr zu diesen Feststellungen gepflogenen Ermittlungen das Parteiengehör zu gewähren. Dieser Rüge ist aber nicht zu entnehmen, was der Beschwerdeführer, wäre ihm das Parteiengehör gewährt worden, über die von ihm ohne weitere Begründung erhobenen Behauptungen, es habe für ihn weder ein gegen die Übergriffe der Moslems ausreichender staatlicher Schutz noch eine inländische Fluchtalternative bestanden, hinaus hätte vorbringen wollen. Demzufolge ist es ihm nicht gelungen, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 610 angeführte Judikatur). Auch könnte dieser Verfahrensmangel schon deshalb nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehen, weil die belangte Behörde - aufbauend auf dem gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Beurteilung zugrunde zu legenden Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens - sich auch auf andere schlüssige Argumente gestützt hat, die gegen das Vorliegen von Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) sprechen. So hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht entgegengehalten, daß es sich bei den von ihm ins Treffen geführten Übergriffen von Moslems nicht um von der Staatsgewalt ausgehende oder dieser zurechenbare Angriffe gehandelt und er nicht vogebracht hat, dagegen bei den staatlichen Behörden vergeblich Schutz gesucht zu haben.

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Inbrandsetzung einer Moschee als kriminelles Delikt gewertet hat, das für sich allein keinen Anlaß bietet, aus diesem Grund drohende Verfolgungsmaßnahmen als solche im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010701.X00

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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