TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/29 93/01/0992

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des B in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1993, Zl. 4.340.014/1-III/13/92, betreffend Aslygewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, der am 15. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. September 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 10. August 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und verweigerte die Gewährung von Asyl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 3. September 1992 angegeben, seit dem Jahre 1989 Mitglied der Arbeiterpartei zu sein, jedoch weder einer illegalen militärischen Organisation noch einer Minderheit anzugehören. Er habe seine Religion frei ausüben dürfen. Für die Arbeiterpartei habe er im Jahre 1989 Plakate geklebt und sei deshalb von der Polizei seines Heimatortes auf das Wachzimmer mitgenommen und befragt worden. Diese Vorfälle hätten sich in den Jahren 1990 und 1991 mehrmals wiederholt; dabei sei er von Polizisten auch geschlagen worden. Heuer (1992) habe er sich nicht mehr getraut, diese Tätigkeit auszuüben. Aus diesem Grund und auch wegen der äußerst schlechten wirtschaftlichen Situation habe er die Türkei verlassen. Bei seiner Rückkehr würde die Polizei ihn sicherlich wieder festnehmen und verhören.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung seien keine weiteren Angaben über seine Fluchtgründe gemacht worden, der Beschwerdeführer habe sich vielmehr ein weiteres Vorbringen ausdrücklich vorbehalten.

Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, wenn sie die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten allgemeinen Verhältnisse, insbesondere jedoch die schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen in seinem Heimatland nicht als Umstand gewertet hat, der eine Asylgewährung rechtfertigen könnte, kann doch die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden (vgl. auch für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/01/0010). Auch die übrigen Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe taugliche Asylgründe geltend gemacht, zeigen weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen relevanten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen (§ 41 Abs. 1 VwGG). Die belangte Behörde hat ihre rechtliche Beurteilung jedoch ohnedies auf jenen Sachverhalt gestützt, der sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Ersteinvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich ergab.

Das Vorliegen tauglicher Asylgründe kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil es an dem erforderlichen zeitlichen Konnex zwischen den geschilderten, vom Beschwerdeführer als Verfolgung qualifizierten Maßnahmen (die Verhöre zuletzt im Jahre 1991) und seiner Ausreise (im Mai 1992) fehlt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, in der Zwischenzeit irgendwelchen Maßnahmen staatlicher Stellen, die als Verfolgung hätten qualifiziert werden können, ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0972).

Auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entsprechend auseinandergesetzt, ist nicht berechtigt, weil die belangte Behörde ausführlich dargelegt hat, aus welchen Gründen sie dem vom Beschwerdeführer anläßlich seiner Ersteinvernahme dargelegten Sachverhalt die Eignung zur Glaubhaftmachung der von ihm behaupteten Verfolgung absprach; eine weitere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen war bei der gegebenen Sachlage nicht geboten.

Wenn die belangte Behörde auch die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken, im Fall der Rückkehr in sein Heimatland inhaftiert zu werden, als nicht geeignet angesehen hat, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, weil diese Befürchtungen auf einer bloßen Annahme beruhen, befindet sie sich ebenfalls im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. u.a. hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/01/0010).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Es konnte daher auch ein Abspruch über den zur Zl. AW 93/01/0651 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010992.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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