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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des M in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1993, Zl. 4.325.842/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "früheren SFRJ" albanischer Nationalität, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. September 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 17. März 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und versagte die Gewährung von Asyl.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und "in eventu" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, hat er bei der Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 7. September 1991 seinen Asylantrag unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe damit begründet, daß er seit 1989 Mitglied der demokratischen Partei Kosovos sei. Er habe des öfteren an Demonstrationen für Freiheit, Demokratie und Unabhängigkeit des Kosovo teilgenommen, aber nie Probleme mit der Miliz gehabt. Seine "Firma" habe ihn entlassen, weil nur Serben Arbeit bekämen. Von seinem Bruder sei dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden, daß man in Österreich Arbeit finden und soviel verdienen könne, um gut davon zu leben. Er sei ausgereist, um Geld zu verdienen und seine Familie ernähren zu können.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied der Partei "Demokratischer Bund von Kosovo" gewesen und habe sich an jeder Demonstration beteiligt. Er habe als Schweißer gearbeitet, wobei ihn die serbische Polizei während der Arbeitszeit aufgesucht und ihm Schwierigkeiten gemacht habe, weil er nicht nach dem Plan Serbiens gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe daher so schnell wie möglich sein Heimatland verlassen und sich nicht nach Hause getraut, um dies mitzuteilen.
Die belangte Behörde hat die Versagung von Asyl damit begründete, daß weder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur albanischen Minderheit im Kosovo für sich allein noch die von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe bzw. der Verlust seines Arbeitsplatzes, ohne daß ihm dadurch seine Lebensgrundlage entzogen worden wäre, die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde angesichts des erstinstanzlichen Vorbringens des Beschwerdeführers, mit dem dieser keine gegen ihn persönlich gerichteten behördlichen Aktivitäten geltend gemacht hat, im Einklang mit der ständigen hg. Rechtssprechung. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit allein ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung ausgeführt hat (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, 1990, S. 30, angeführte Judikatur) - nicht geeignet, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) glaubhaft zu machen. Desgleichen hat die belangte Behörde zu Recht den ins Treffen geführten Verlust des Arbeitsplatzes - daß ihm dadurch jegliche Lebensgrundlage entzogen worden wäre, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet - für sich allein nicht als Umstand gewertet, aus dem Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 abgeleitet werden könnte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0486).
Ebensowenig kann der belangten Behörde mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, daß die ins Treffen geführten wirtschaftlichen Gründe die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen (vgl. die bei Steiner, aaO, S. 28 und 29, angeführte Judikatur).
Weiters hat die belangte Behörde - im Hinblick darauf, daß eine offenkundige Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens weder hervorgekommen ist noch geltend gemacht wurde - zu Recht die vom erstinstanzlichen Vorbringen abweichenden Behauptungen in der Berufung als dem aus § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 abzuleitenden Neuerungsverbot unterliegend gewertet.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde besonders die schlechte allgemeine Lage der albanischen Minderheit im Kosovo als "offenkundig" betont, macht er damit - abgesehen, daß es sich bei diesem Vorbringen um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen war, handelt - keine konkret gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung geltend.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010733.X00Im RIS seit
20.11.2000