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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des C in E, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1992, Zl. 4.299.514/3-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Dezember 1990, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 17. November 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 15. Juli 1990 angegeben, er sei in seinem Heimatland von der "Securitate" bedrängt worden, der kommunistischen Partei beizutreten. Da er dies wegen seiner regimekritischen Einstellung abgelehnt habe, hätten sich für ihn Schwierigkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer sei deswegen am 11. Juli 1989 nach Ungarn geflüchtet, wo ihm eine Aufenthaltsberechtigung und eine Arbeitsbewilligung erteilt worden seien und von wo aus er Demonstranten in seinem Heimatland mit regimekritischen Druckwerken versorgt habe. Am 12. Juli 1990 sei er in der Absicht, nach Australien auszuwandern, nach Österreich geflüchtet.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer keine von seinem erstinstanzlichen Vorbringen abweichenden Umstände geltend gemacht.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Umstände glaubhaft zu machen, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde. Wenn auch die belangte Behörde diese Feststellung nicht näher begründet und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher auseinandergesetzt hat, kann diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung dieses Mangels im Hinblick auf die von ihr zu Recht angenommene Sicherheit des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Ungarn nicht zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Der Beschwerdeführer hat - wie von der belangte Behörde unbestritten festgestellt wurde - sich ein Jahr lang in Ungarn aufgehalten, wobei er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung und einer Arbeitsbewilligung war. Daraus folgt, daß sein Aufenthalt den ungarischen Behörden sogar bekannt und von diesen auch geduldet war, was aber im Hinblick auf die hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256) gar nicht als Voraussetzung für die begründete Annahme von Verfolgungssicherheit erforderlich ist. Vielmehr ist Sicherheit vor Verfolgung schon dann anzunehmen, wenn ein Asylwerber sich in einem Land aufgehalten hat, in dem er nicht der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt war und in dem er auch wirksamen Schutz vor Verfolgung hatte (vgl. RV 270 BlgNr 18. GP zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991). Ungarn hat am 14. März 1989 die Beitrittsurkunde zur Genfer Flüchtlingskonvention mit der Bekanntgabe, daß es hinsichtlich seiner Verpflichtung aus dieser Konvention die Alternative a des Abschnittes B des Art. 1 (betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind) anwenden wird, hinterlegt, was gemäß Art. 43 der Konvention zur Folge hatte, daß sie am 90. Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde - das ist am 12. Juni 1989 - in Kraft getreten ist. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer, der wegen angeblicher Verfolgung in Rumänien - einem europäischen Land - sein Heimatland am 11. Juli 1989 verlassen hat, zu einem Zeitpunkt nach Ungarn einreiste, in dem der Beitritt dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention bereits wirksam war, sodaß er schon in diesem Land Verfolgungssicherheit erlangt hat.
Dafür, daß diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen wären, finden sich keine Anhaltspunkte, weil für ihn Verfolgungssicherheit bereits ab dem Zeitpunkt gegeben war, in dem er sein Heimatland verlassen hat, und er auch nicht dargetan hat, aus welchen Gründen er gehindert gewesen wäre, bereits in Ungarn um Asyl anzusuchen.
Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, er sei deshalb in Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gewesen, weil seitens der "Securitate" rumänische Staatsbürger in ihr Heimatland verschleppt worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, daß er mit diesem Vorbringen - abgesehen davon, daß es sich hiebei um eine gemäß § 42 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt - keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. auch nicht geltend macht, er hätte sich vergeblich um den Schutz der ungarischen Behörden vor solcher Verfolgung bemüht.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010274.X00Im RIS seit
20.11.2000