TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/29 93/01/0462

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §11 Abs1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §39a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des O in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1993, Zl. 4.340.017/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein ghanesischer Staatsangehöriger, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 7. Oktober 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 15. April 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark am 15. Mai 1992 angegeben, er habe am 13. Jänner 1992 in seinem Heimatland in Tema gegen die bestehende Regierung demonstriert. Einige Demonstranten, nicht jedoch der Beschwerdeführer, seien daraufhin einige Tage später von der Polizei festgenommen worden. Er habe sein Heimatland verlassen, weil Forderungen der Bevölkerung mit Militärgewalt unterdrückt worden seien, wobei der Beschwerdeführer selbst nie in Haft genommen und auch bei ihm nie eine Hausdurchsuchung vorgenommen oder sonst gegen die Bestimmungen der Genfer Konvention verstoßen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mittels seines Reisepasses legal aus Ghana ausgereist, sei nicht vorbestraft, werde in seinem Heimatland nicht gesucht und habe vor seiner Ausreise keine strafbare Handlung begangen.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im wesentlichen seine niederschriftlichen Angaben wiederholt und die Route seiner Reise konkretisiert.

Soweit die belangte Behörde zunächst dem Vorbringen des Beschwerdeführers "eher geringere Glaubwürdigkeit" beimißt, weil der Beschwerdeführer "auf den für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit dem in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Vorbringen" nach Österreich eingereist sei, ist ihr zu entgegnen, daß aus der - im Beschwerdefall nach der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides weder behaupteten noch erwiesenen - Einreise eines Asylwerbers unter Zuhilfenahme einer "Schlepperorganisation" allein kein Schluß auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines solchen Asylwerbers gezogen werden kann. Auch kann der Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht als "formularmäßig" bezeichnet werden.

Trotz dieser insoweit nicht schlüssigen Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers konnte der Beschwerde aber kein Erfolg beschieden sein, weil die belangte Behörde unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Vorbringens des Beschwerdeführers zu Recht die Glaubhaftmachung tauglicher Gründe im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) verneint hat. So hat die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt, daß nur solche gegen einen Asylwerber gerichtete, dem Staat zurechenbare Handlungen als Verfolgung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung angesehen werden können, die ein bestimmtes Ausmaß an Intensität erreichen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in der Behauptung, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, ohne aber im Gegensatz zu anderen Teilnehmern festgenommen worden zu sein. Nach ständiger hg. Rechtsprechung können aber selbst ohne weitere Folgen bleibende Festnahmen und Anhaltungen im Anschluß an Demonstrationen nicht als Verfolgung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle gewertet werden (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zln. 93/01/0348, 0349).

Aber auch das Vorbringen, Forderungen der Bevölkerung würden mit Militärgewalt unterdrückt, hat die belangte Behörde zu Recht als nicht geeignet angesehen, konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S. 28 f, angeführte Judikatur).

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die in Ghana herrschenden politischen Unruhen und auf die Verfolgung von Angehörigen regimekritischer Bewegungen durch regierungstreue Truppen verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß aus den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers allein keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung abgeleitet werden kann (vgl. Steiner, a.a.O.).

Wenn der Beschwerdeführer in Ausführung der Verfahrensrüge nunmehr vorbringt, die belangte Behörde habe die ihr obliegende Manuduktionspflicht verletzt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß weder aus § 13 a AVG noch aus § 16 Asylgesetz 1991 eine Verpflichtung der Behörden abgeleitet werden kann, einen Asylwerber, der - wie der Beschwerdeführer - keinerlei konkrete, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung geltend macht, anzuleiten, wie er seine Angaben konkret gestalten sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803). Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Asylgesetz 1991 die Beiziehung eines Amtsdolmetschers nicht verpflichtend vorgesehen. Gemäß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 reicht die Beiziehung eines Dolmetschers - also auch eines solchen, der nicht die Funktion eines Amtsdolmetschers innehat - für eine dem Asylwerber ausreichend verständliche Sprache aus. Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, der beigezogene Dolmetscher habe nur Teile seiner Aussage richtig und detaillierte Angaben über die Fluchtgründe nur mangelhaft oder überhaupt nicht übersetzt, steht dieses Vorbringen - abgesehen davon, daß es sich dabei um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt - im Widerspruch zu der unbestritten gebliebenen Darstellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung im wesentlichen seine niederschriftlichen Angaben wiederholt.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und somit auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010462.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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