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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges; keine Ausübung des Berufungsrechts durch den Beschwerdeführer; keine Veränderung der Rechtslage des Beschwerdeführes durch den bekämpften - von den Vertragspartnern erwirkten - BerufungsbescheidSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Kaufvertrag vom 19. Dezember 1988 veräußerte der Beschwerdeführer an die beteiligten Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das Grundstück Nr. 783 in EZ 56, KG Viechtwang.
Die Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden versagte der auf Grund dieses Kaufvertrages vorgesehenen Übertragung des Eigentums unter Berufung auf §4 Abs1 und 4 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1975 - Oö. GVG 1975, LGBl. 53, die Genehmigung.
2. Der gegen diesen Bescheid (ausschließlich) von den beteiligten Parteien (den Käufern) eingebrachten Berufung gab die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung nicht Folge.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die allein vom Verkäufer erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Bereits im Erkenntnis VfSlg. 1249a/1929 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug erschöpft hat. An dieser Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 7142/1973 (unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 4538/1963 und 5038/1965) ausdrücklich für jene Fälle festgehalten, in denen der letztinstanzliche Bescheid die vor seiner Erlassung bestandene Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat (in diesem Sinne etwa auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art131 Abs1 Z1 B-VG, etwa VwSlg. 6929 A/1966, 4831 F/1975; VwGH 18.9.1981, 2032/79; 18.9.1984, 82/04/0263; 9.7.1985, 85/07/0158; s. in diesem Zusammenhang etwa auch VfSlg. 7876/1976, 106; 8183/1977, 339).
In einem nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970, LGBl. 4/1971, zu beurteilenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die Beschwerdelegitimation der Verkäufer zur Anfechtung des den erstinstanzlichen Bescheid - gegen den sie nicht berufen hatten - bestätigenden letztinstanzlichen Bescheides verneint, sondern überdies die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges als nicht gegeben erachtet (VfSlg. 7198/1973). Auch in einem nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 1973, LGBl. 6800-3, zu beurteilenden Fall sah der Verfassungsgerichtshof darin, daß die Beschwerdeführerin das ihr zukommende Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt hatte, die Nichterschöpfung des Instanzenzuges (VfGH 12.6.1989, B1705/88), die - iS der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 3305/1958, 5961/1969, 6022/1969, 9232/1981, 10058/1984, 11127/1986, 11843/1988) - die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge hat.
2. Gemäß §20 Abs2 Oö. GVG 1975 ist gegen die Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission die Berufung an die Landesgrundverkehrskommission zulässig.
Der Beschwerdeführer hat das ihm nach dieser Bestimmung zukommende Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den - auch ihm zugestellten - erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt.
Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der beteiligten Parteien abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s. zB VfSlg. 5970/1969, 6016/1969, 8084/1977). Sie hat daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffene Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert. Es ist ausgeschlossen, daß dieser durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden ist. Damit aber fehlt ihm iS der bereits zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 4538/1963, 5038/1965, 7142/1973, 7198/1973) die Beschwerdelegitimation.
3. Die Beschwerde war daher schon deshalb ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).
Schlagworte
Parteibegriff, VfGH / Legitimation, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1161.1989Dokumentnummer
JFT_10089390_89B01161_00