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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BMG §3 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger, im Beisein der Schriftfühererin Mag. Mayer, über die Beschwerde des Dr. M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in bezug auf eine beantragte Auskunft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 5. März 1990 an den Bundesminister für Inneres Auskunft (seiner Ansicht nach) über eventuell bestehende staatspolizeiliche Vormerkungen. Da die Auskunft (seiner Ansicht nach) nicht vollständig war, begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. Den abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres bekämpfte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid mit Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 91/01/0201, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufhob. Als der Bundesminister für Inneres nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes einen dem Erkenntnis entsprechenden Bescheid nicht erließ, stellte der Beschwerdeführer am 4. Februar 1993 neuerlich den Antrag an den Bundesminister für Inneres, dieser möge ihm
"1) die Auskunft aus seinen staatspolizeilichen Prioren vollständig erteilen und
2) im Falle der Auskunftverweigerung einen Bescheid gem. § 4 Auskunftspflichtgesetz darüber erlassen, daß die Auskunft aus den staatspolizeilichen Vormerkungen, mit welchen Dritten Personen der Antragsteller Kontakt gehabt hat, nicht erteilt wird."
Der Bundesminister für Inneres behandelte diesen Antrag bisher nicht.
Der Beschwerdeführer erhebt nun Säumnisbeschwerde und erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf Auskunft verletzt, da die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 27 VwGG abgelaufen sei, ohne daß die Behörde entschieden hätte. Der Beschwerdeführer stellt an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, dieser möge
"1) über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4.2.1993 selbst in der Sache erkennen und ihm die gewünschte Auskunft erteilen,
in eventu
2) der belangten Behörde auftragen, binnen bestimmter, acht Wochen nicht überschreitenden Frist dem Beschwerdeführer die gewünschte Auskunft zu erteilen oder im Falle der Auskunftsverweigerung einen Bescheid gem. § 4 Auskunftspflichtgesetz darüber zu erlassen, daß die Auskunft aus den staatspolizeilichen Vormerkungen, mit welchen Dritten Personen der Antragsteller Kontakt gehabt hat, nicht erteilt wird, ...".
Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Nach § 3 leg. cit. sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. § 4 leg. cit. bestimmt, daß auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der im hier wesentlichen Zusammenhang gleichen (früheren) Bestimmung des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes ausgesprochen hat (vgl. das Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, Slg. 9151/A, in dem insbesondere für den Fall der Nichterteilung der Auskunft ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides anerkannt wurde), kann auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer ENTSCHEIDUNG, nicht aber die Pflicht übergehen, eine LEISTUNG von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der, anders als dies etwa bei Beurkundungen der Fall ist, kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist.
Dies gilt auch für die Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0188; vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0239, vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0246, vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0730 ua. und vom 15. Jänner 1992, Zl. 91/12/0285).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Vefahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010984.X00Im RIS seit
20.11.2000