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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des Vereins "S" in I, vertreten durch den Obmann M, ebendort, dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1992, Zl. 100.382/2-II/15/92, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Vereinsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 25. Juni 1991 wurde der beschwerdeführende Verein gemäß § 24 Vereinsgesetz 1951 idgF wegen Überschreitung seines statutenmäßigen Wirkungskreises aufgelöst.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die namens des Vereins dagegen erhobene Berufung wegen Mangels des Nachweises des Vollmachtsverhältnisses zum Einschreitervertreter zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes stellt jede Verletzung des Vereinsgesetzes, die in die Vereinsfreiheit eingreift, einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, gewährleistete Vereinsrecht dar. In diesem Fall ist die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG gegeben (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1972, Zl. 1201 und 1202/1972 und die dort angeführte Judikatur).
Auf das Beschwerdevorbringen war aus den dargelegten Gründen nicht näher einzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere jedoch auf § 51 VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011035.X00Im RIS seit
20.11.2000