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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0925 92/01/0926Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden
1.) des mj. E S in W, vertreten durch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer 2.) G S in W, 3.) M S in W, mit den mj. Kindern V, D, I, P, T und N, sämtliche in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 21. August 1992,
Zlen. 4.285.415/9-III/13/91, 4.285.415/6-III/13/91 und 4.285.415/4-III/13/90, alle betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in Höhe von je S 505,-- (insgesamt S 1.515,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Der ZWEITBESCHWERDEFÜHRER, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Oktober 1989 in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. Oktober 1989 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 4. November 1989 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gab er an, er gehöre seit 1980 der "pentikostalen Pfingstgemeinde" an. Außerdem gehöre er der ungarischen Minderheit in Rumänien an. Er habe 1980 begonnen im Betrieb religiöse Propaganda zu machen, sei daraufhin auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt worden, an welchem er als Hilfsarbeiter viel weniger verdient habe. Von 1980 bis 1985 sei er mehrmals aufgefordert worden, der kommunistischen Partei beizutreten. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (Lügen würden nicht akzeptiert und die kommunistische Partei beruhe auf solchen) habe er es abgelehnt, Mitglied dieser Partei zu werden. 1989 habe er gemeinsam mit hundert anderen Personen in Oradea ohne Bewilligung begonnen, eine Kirche zu bauen, die nach etwa 14 Tagen wieder abgerissen worden sei. Die am Bau beteiligten Personen seien zur Polizeistation gebracht und mit Schlägen bedroht worden. Daraufhin habe er beschlossen, Rumänien zu verlassen.
Mit Bescheid vom 8. August 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, daß der Zweitbeschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (BGBl. Nr. 126/1968) sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, er habe in Rumänien religiöse Verfolgung erlitten. Im Jahre 1976 habe er sich zu Jesus Christus bekehrt und sei daraufhin Mitglied einer pfingstlichen Glaubensgemeinschaft geworden. Seit 1980 werde er von der Securitate verfolgt. Er habe von seiner Bekehrung und von seinem Glauben auf dem Arbeitsplatz erzählt, was als Propaganda gewertet worden sei. Daraufhin sei er von der Securitate abgeholt und zusammengeschlagen worden. Man habe unter Zwangsandrohung verlangt, daß er seinem Glauben absagen solle, was er jedoch nicht getan habe. Von dieser Zeit an sei er ständig bespitzelt und bedroht worden. Seine Familie und auch er seien gezwungen gewesen, in Angst zu leben. Man habe ihn auch ständig wegen seiner Nationalitätenzugehörigkeit als Ungar benachteiligt. Er habe als ausgebildeter Fliesenleger nicht mehr als Facharbeiter arbeiten dürfen, seine Kinder seien in der Schule schlecht behandelt, zum Teil auch mißhandelt worden. Im September 1989 habe seine Pfingstgemeinde ein Kirchengebäude aufgebaut, welches eine Woche später auf Anweisung der Securitate mit Baggern ruiniert worden sei. Man habe ihn von der Securitate mit anderen Glaubensgeschwistern gefangen genommen und wieder zusammengeschlagen. Es sei ihm dann gedroht worden, daß, wenn er weiter als Christ aktiv sei, man ihn verhaften und auf Dauer einsperren werde. Es habe für ihn und seine Familie keine andere Wahl gegeben als das Land zu verlassen. Ergänzend gab er noch an, er sei als Ungar auf seinem Arbeitsplatz in Rumänien immer schlecht behandelt worden, er und seine Kinder hätten keine Ruhe gehabt und seien mehrmals geschlagen worden. Der Schullehrer und die Beamten seien immer noch dieselben, eine Veränderung sei in Rumänien nicht eingetreten.
Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage ausgeführt, es sei dem Zweitbeschwerdeführer in dem mit ihm durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht möglich gewesen, glaubhaft darzutun, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, die sich auf Umstände bezögen, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland, gelegen seien, außerhalb seines Heimatlandes befinde. Durch die Revolution seien gravierende Änderungen in Rumänien eingetreten, insbesondere sei am 21. November 1991 vom Parlament eine neue Verfassung verabschiedet worden, die die Grundrechte und darunter auch die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit allgemein garantiere, sodaß eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur pentikostalen Glaubensgemeinschaft aus objektiver Sicht nicht glaubhaft sei. Die Nachteile, die der Zweitbeschwerdeführer seinen Angaben zufolge wegen seiner Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit zu tragen habe, stelle keinen derart gravierenden Eingriff in seine Grundrechte dar, um dem in der Flüchtlingskonvention angesprochenen Sachverhalt zugrundegelegt werden zu können. Immerhin sei die ungarische Minderheit mit etwa 8 % im Parlament vertreten und auch Ungarisch-Unterricht sei an Schulen seit der Revolution wieder möglich.
2. Die Drittbeschwerdeführerin, die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers und Mutter des Erstbeschwerdeführers, ebenfalls rumänische Staatsangehörige, reiste am 11. Jänner 1990 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12. Jänner 1990 den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. Anläßlich ihrer Erstbefragung gab sie an, im September 1989 habe ihr Gatte gemeinsam mit anderen Mitgliedern der "Pentikostalgemeinde" ein Bethaus errichtet, zwei Tage nach dessen Einweihung sei es auf Anordnung der Securitate abgerissen worden. Ihrem Gatten sei in der Folge mit Schlägen und Verhaftung gedroht worden, er habe sich deshalb zur Flucht entschlossen. Die mj. Kinder habe sie mitgenommen, weil sie sie nicht unversorgt in Rumänien habe zurücklassen können.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. August 1990 wurde festgestellt, daß auch der Drittbeschwerdeführerin Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes nicht zukomme.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Drittbeschwerdeführerin im wesentlichen aus, sie selbst und ihre Kinder seien wegen ihrer pentikostalen Glaubensangehörigkeit verspottet worden und hätten ständig Ungerechtigkeiten ertragen müssen, wie etwa schlechte Noten und auch Schläge in der Schule. Sie habe über ihre Religion nicht sprechen dürfen, das Telefon sei abgehört worden. Nach der Flucht ihres Gatten habe sie in ständiger Angst gelebt, deswegen von der Securitate vorgeladen und vernommen zu werden. Da sie nicht an die Revolution geglaubt und auch kein Vertrauen in die neue Regierung gesetzt habe, habe sie sich entschlossen, gemeinsam mit ihren Kindern nach Österreich zu gehen und sich hier niederzulassen.
Mit dem drittangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde auch dieser Berufung nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie führte begründend aus, auch der Drittbeschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, glaubhaft darzutun, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, die sich auf Umstände beziehen müsse, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland lägen, außerhalb des Heimatlandes befände. Aus dem Berufungsvorbringen gehe vielmehr hervor, sie habe befürchtet, wegen der Flucht ihres Gatten verhört zu werden, sie sei jedoch weder vor noch nach der Revolution vorgeladen worden. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr habe daher für sie nicht mehr bestanden. Dasselbe gelte auch für ihre Angaben hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur pentikostalen Glaubensgemeinschaft, wobei die belangte Behörde auch hier die zwischenzeitlich erfolgte Verfassungsänderung in Rumänien hervorhob. Der Umstand, daß die Drittbeschwerdeführerin nicht an die Revolution glaube, mache ihre Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft.
3. Der Erstbeschwerdeführer wurde erst am 2. November 1990 in Österreich geboren, ist ebenfalls rumänischer Staatsangehöriger und beantragte, vertreten durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin am 9. September 1991, auch ihm Asyl zu gewähren. Am 13. September 1991 stellte seine Mutter und gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag "auf Miteinbeziehung meines mj. Sohnes in mein laufendes Berufungsverfahren".
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. September 1991 wurde festgestellt, daß auch der mj. Erstbeschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer, als Vater und gesetzlicher Vertreter des Erstbeschwerdeführers, Berufung.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab, wobei die belangte Behörde im wesentlichen davon ausging, angesichts des Umstandes, daß für die Eltern des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Rumänien nicht bestehe und ihnen deshalb kein Asyl hätte gewährt werden könne, sei nicht davon auszugehen, daß die aktuelle Verfolgungsgefahr für den Erstbeschwerdeführer als deren mj. Kind bestehe.
Gegen die Bescheide der belangten Behörde richten sich die, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
II.
1.) Zum Zweitbeschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer macht zunächst als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, der Bescheid der belangten Behörde enthalte weder eine konkrete Sachverhaltsfeststellung, noch eine "wie immer geartete Beweiswürdigung", sondern gehe vielmehr unter Verletzung des Parteiengehöres davon aus, daß durch die Revolution im Heimatland des Beschwerdeführers "gravierende Änderungen eingetreten" seien, was der Beschwerdeführer bestreite.
Wenn auch diese Vorwürfe zutreffen, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da Voraussetzung für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Möglichkeit ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu. Nach den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Ersteinvernahme von denen die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 191 auszugehen hatte, befindet sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach allgemeine Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit nur dann als konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden können, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1989, Zl. 89/01/0161). Eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage kann den Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht entnommen werden.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde sei ihrer Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen, vielmehr insbesondere im Hinblick auf sein Berufungsvorbringen, seine Angaben seien möglicherweise vom Dolmetsch nicht zur Gänze wiedergegeben worden, verpflichtet gewesen, ergänzende Ermittlungen anzustellen. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer jedoch auf § 20 AsylG 1991 zu verweisen, dessen Abs. 2 normiert, daß der Bundesminister eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens nur anzuordnen hat, wenn dieses OFFENKUNDIG mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die im Verfahren erster Instanz nicht zugänglich waren oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrundegelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch nie behauptet, daß einer dieser Gründe für eine Ergänzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen sei und ist ein solcher auch nach den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht erkennbar. Der belangten Behörde ist daher, wenn sie bei ihrer Entscheidung vom Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 ausgegangen ist, in diesem Punkt kein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen.
2.) Zur Drittbeschwerdeführerin:
Soweit die Beschwerdeführerin dieselben Verfahrensverletzungen rügt wie auch schon in der Beschwerde ihres Ehemannes, des Zweitbeschwerdeführers, und wohlbegründete Furcht vor Verfolgung IHRES EHEGATTEN geltend gemacht, wird sie auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Schon deshalb bildet - unabhängig davon, daß konkrete Auswirkungen der behaupteten Verfolgung ihres Ehegatten in der Sphäre der Beschwerdeführerin, die als Verfolgungshandlungen ihr gegenüber qualifiziert werden könnten, nicht vorgebracht wurden - die behauptete Verfolgung des Ehegatten der Beschwerdeführerin keinen Grund, diese als Flüchtling im Sinne des AsylG 1991 anzuerkennen. Der Hinweis der Drittbeschwerdeführerin auf § 4 AslyG 1991, demzufolge die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehnen ist, geht allerdings ins Leere, weil die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal behauptet hat, einen derartigen Ausdehnungsantrag gestellt zu haben und Gegenstand des mit ihr durchgeführten Verwaltungsverfahrens ihr eigener Asylantrag - und nicht ein davon zu unterscheidender Ausdehnungsantrag - war. Entgegen der Ansicht der Drittbeschwerdeführerin kann ihr in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebener Asylantrag auch nicht in einen Ausdehnungsantrag "umgedeutet" werden (vgl. u.a. auch hg. Erkenntnis vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1121 und 1122). Im übrigen wäre eine Ausdehnung mangels Asylgewährung an den Zweitbeschwerdeführer nicht in Betracht gekommen.
3.) Zum Erstbeschwerdeführer:
Gegenstand des mit dem Erstbeschwerdeführer durchgeführten Verwaltungsverfahrens war sein Asylantrag vom 9. September 1991, der von der belangten Behörde im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden war, daß seinen Eltern (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) Verfolgung in Rumänien nicht drohe, ihnen daher kein Asyl gewährt werden könne. Da der mj. Beschwerdeführer auch in der Berufung keine eigenen Verfolgungsgründe geltend habe machen können (er wurde bereits in Österreich geboren) und sich sein Asylantrag daher ausschließlich auf die von seinen Eltern geltend gemachten Verfolgungsgründe bezogen habe, habe auch seinem Antrag kein Erfolg beschieden sein können.
Wie bereits bei der Behandlung der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin (Mutter des Erstbeschwerdeführers) ausgeführt, kommt eine "Umdeutung" seines Antrages, ihm Asyl zu gewähren, in einen Antrag gemäß § 4 AsylG 1991 nicht in Betracht. Von der Erledigung seines Asylantrages vom 9. September 1991 bleibt daher der in seinem Namen gestellte Ausdehnungsantrag vom 13. September 1991 formell unberührt. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl für den mj. Erstbeschwerdeführer wäre aber entweder das Vorliegen eigener Asylgründe oder die Gewährung von Asyl für einen seiner Elternteile gewesen.
Die Beschwerden waren aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010924.X00Im RIS seit
03.04.2001