TE Vfgh Beschluss 1991/6/10 B369/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

GEG 1962 §9 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den an sie ergangenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 7. März 1991, Z Jv 1381-33.4/91-3, mit dem ein Antrag auf Nachlaß von Gebühren und Kosten in der Höhe von S 24.250,-- sowie von durch die versuchte zwangsweise Eintreibung entstandenen Nebenkosten in der Höhe von S 438,-- (insgesamt daher S 24.688,--) gemäß §9 Abs2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962) abgewiesen und einem Eventualbegehren auf Stundung nur teilweise Folge gegeben wurde.

Die Entscheidung wurde hinsichtlich des Erstbegehrens im wesentlichen damit begründet, daß ein Nachlaß aus dem Grund der besonderen Härte insbesondere deshalb nicht in Betracht komme, weil die für einen Nachlaß geforderte besondere Härte, die eine endgültige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung aller Gerichtsgebühren (also auch im Fall einer späteren Änderung der Verhältnisse) zur Folge hätte, nicht bloß in wirtschaftlichen Schwierigkeiten erblickt werden könne, die derzeit bestünden, sondern zur Voraussetzung habe, daß eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr erwartet werden könne. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Antragstellerin selbst in Aussicht gestellt habe, daß es ihr in ihrem künftigen Beruf als Lehrerin möglich sein werde, die Forderung zu begleichen. Hinsichtlich des Begehrens auf Stundung der Forderung "auf mindestens 5 Jahre" wurde im Bescheid ausgeführt, daß diesem deshalb nur teilweise (nämlich bis August 1993) stattzugeben war, um einer Verjährung der Forderung (§8 GEG 1962) und damit einer Gefährdung ihrer Einbringung entgegenzuwirken. Dies hindere allerdings eine (spätere) neuerliche Antragstellung nach §9 Abs1 GEG 1962 nicht, falls sich nach Ablauf der gewährten Stundung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht wesentlich geändert haben sollten.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) und §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B369.1991

Dokumentnummer

JFT_10089390_91B00369_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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