TE Vfgh Beschluss 2007/2/26 B2185/06

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbst verfasster Eingabe vom 27. Dezember 2006 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "Beschwerde gemäß Art140a B-VG" vor allem gegen einzelne "rechtswidrige Vorgänge" des Bundesministeriums für Inneres, insbesondere gegen die behauptete Verweigerung der Auskunft und der Akteneinsicht sowie gegen "Abhör- und Überwachungsmaßnahmen".

2. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat die für den Antragsteller gerichtlich bestellte Sachwalterin bekannt gegeben, dass sie dem Antrag ihres Kuranden auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Zustimmung verweigere.

3. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 30.11.1993, B1191/93; VfGH 10.6.1999, B1818/98; VfGH 25.9.2006, B1214/06).

Der Antrag des Einschreiters war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2185.2006

Dokumentnummer

JFT_09929774_06B02185_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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