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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §12a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Firma J-GesmbH in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 17. Juni 1993, Zl. AZ IIc/6702 B/9652, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, numehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die jugoslawische Staatsangehörige M abgewiesen. Nach dem Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin eine vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20 b AuslBG (idF der Novelle, BGBl. Nr. 450/1990) erworben. Diese endete gemäß § 20 b AuslBG spätestens vier Wochen nach der am 25. Juni 1993 durch Hinterlegung erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerdeführerin hat ihren mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im wesentlichen damit begründet, daß sich durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßige Nachteile ergeben würden (drohende Einstellung des Betriebes verbunden mit dem Verlust von inländischen Arbeitskräften). Auch der Gesetzeswortlaut des § 20b AuslBG, wonach die Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme "frühestens" vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung ende, deute auf die Möglichkeit einer aufschiebenden Wirkung durch eine Höchstgerichtsbeschwerde hin.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antrag kann im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder die bescheidmäßig versagte Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der bereits eingetretene Ablauf der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme rückgängig gemacht werden könnte.
Dies gälte auch für den Fall, daß die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20 b AuslBG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht durch Zeitablauf erloschen wäre. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Gesetzgeber in der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 mit § 20 b AuslBG eine PROVISORIALMAßNAHME ("vorläufige Berechtigung") geschaffen, die AUF DAS VERWALTUNGSVERFAHREN BESCHRÄNKT ist. Sie hat ausschließlich den Zweck, den Antragsteller nicht mit den Folgen einer Verfahrensverzögerung im Verwaltungsverfahren zu belasten, die nicht auf ihn zurückzuführen ist (vgl. dazu auch die Ausführungen im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung,
1462 BlgStenProtNr. 17. GP zu Punkt 3.
Verfahrenserleichterungen, Seite 3, rechte Spalte; zur verfassungsrechtlichen Bedeutung dieser Bestimmung für § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1992, G 330-333/91). Daher kann die vorläufige Berechtigung nach § 20 b AuslBG in ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht durch die Provisorialmaßnahme nach § 30 Abs. 2 VwGG weiter verlängert werden. Aus der Sicht des § 30 Abs. 2 VwGG ist es also gleichgültig, ob eine Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nichterteilung einer beantragten Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG gerichtet ist, mit der die Rechtslage nach § 20 b AuslBG verbunden war oder nicht: in beiden Fällen ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung einem Vollzug nicht zugänglich.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus grundsätzlicher Erwägungen nicht stattzugeben, ohne daß dazu eine Stellungnahme der belangten Behörde einzuholen war.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993090040.A00Im RIS seit
20.11.2000