TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/11 92/18/0126

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Veröffentlicht am 11.11.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des M und des U, beide in G, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des LH von Stmk vom 17. 12. 1990, Zl. 5-212 Bo 8/8-90, Zl. 5-212 Bo 12/6-90, Zl. 5-212 Bo 21/5-90, Zl. 5-212 Bo 20/5-90, Zl. 5-212 Bo 22/5-90, Zl. 5-212 Bo 16/5-90, Zl. 5-212 Bo 10/8-90 und Zl. 5-212 Bo 7/18-90, jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

A) Die zu den Zlen. 92/18/0128, 0129, 0131 und 0133

angefochtenen Bescheide werden jeweils insoweit, als sie die Bestrafung wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes zum Gegenstand haben, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im übrigen werden die zu den Zlen. 92/18/0128, 0129, 0131 und 0133 protokollierten Beschwerden als unbegründet abgewiesen. B) Die zu den Zlen. 92/18/0126, 0127, 0130 und 0132 protokollierten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. C) Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 46.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Eine Zuerkennung von Aufwandersatz an den Bund findet nicht statt.

Begründung

Die im Punkt A des Spruches zitierten Beschwerdefälle gleichen in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten den zu den hg. Zlen. 92/18/0122-0124 anhängig gewesenen; die im Punkt B des Spruches angeführten Beschwerdefälle gleichen den zu den hg. Zlen. 92/18/0118-0121 und 0125 anhängig gewesenen Beschwerdefällen.

Über die zu den hg. Zlen. 92/18/0118-0125 anhängigen Beschwerden wurde mit hg. Erkenntnis vom 30. September 1993 entschieden. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Aus den dort genannten Erwägungen waren die zu den Zlen. 92/18/0128, 0129, 0131 und 0133 angefochtenen Bescheide, soweit sie die Bestrafung wegen Übertretungen des § 12 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes zum Gegenstand haben, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Im übrigen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz an die Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Eine Zuerkennung von Aufwandersatz an den Bund findet nicht statt, weil die belangte Behörde keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat (§ 59 Abs. 1 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180126.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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