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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T in Rumänien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. April 1993, Zl. Senat-B-92-024, betreffend Abschiebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0108, hingewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in der der Beschwerdeführer beantragt hatte, seine durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 20. November 1992 vorgenommene Überstellung vom Polizeigefangenenhaus Wien zum Flughafen Wien-Schwechat und die anschließend erfolgte zwangsweise Beförderung nach Rumänien per Flugzeug für rechtswidrig zu erklären, gemäß § 67c Abs. 3 AVG "wegen entschiedener Sache" als unzulässig zurück. In der Begründung wurde darauf verwiesen, daß über die Abschiebung bereits der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 13. Jänner 1993 entschieden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 30. Juni 1993, B 1009/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit dem weiteren Beschluß vom 10. September 1993 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der zurückweisende Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien stelle keine die Sachentscheidung durch die belangte Behörde hindernde Erledigung dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bereits im oben angeführten Erkenntnis vom 14. April 1993 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Bekämpfung einer gemäß § 13 Fremdenpolizeigesetz vorgenommenen Abschiebung (welche sowohl die Überstellung zum Flughafen als auch die Abbeförderung per Flugzeug umfaßt) mittels einer Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG nicht zulässig ist. Schon aus diesem Grunde wäre die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde jedenfalls zurückzuweisen gewesen; durch die Versagung einer Sachentscheidung über seine Beschwerde wurde der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180456.X00Im RIS seit
20.11.2000