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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des C, zuletzt in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. November 1992, Zl. 12/156-4/1992, betreffend Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1. Mit hg. Verfügung vom 4. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten Beschwerde (Beschluß vom 20. September 1993, B 10/93) in vier Punkten (in näher bezeichneter Weise) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu ergänzen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen sei; ferner, daß die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, u.e. zurückgestellte Beschwerde einschließlich des angefochtenen Bescheides wieder vorzulegen sei. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.
2. Mit dem am 19. Oktober 1993 zur Post gegebenen ergänzenden Schriftsatz ist der Beschwerdeführer zwar dem Mängelbehebungsauftrag in inhaltlicher Hinsicht nachgekommen; er hat es indes verabsäumt, die zurückgestellte Beschwerde wie auch den zurückgestellten angefochtenen Bescheid wieder vorzulegen.
3. Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 523 angeführte Judikatur), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180471.X00Im RIS seit
20.11.2000