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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Juni 1993, Zl. SD 304/93, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 28. September 1993 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG anzugeben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in dreifacher Ausfertigung zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Mit dem am 4. Oktober 1993 zur Post gegebenen Schriftsatz gab die Beschwerdeführerin das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides bekannt. Der zurückgereichte Beschwerdeschriftsatz samt der Beilage wurde aber nicht wieder vorgelegt.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen. Die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg.N.F.Nr. 12329/A).
Wegen der dargestellten Unterlassung der auftragsgemäßen Mängelverbesserung gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180426.X00Im RIS seit
20.11.2000