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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, in der Beschwerdesache der XY & Z-GmbH, vormals: I & V-Gesellschaft m.b.H., in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 29. Juni 1993, Zl. MD-VfR-A 7/93, betreffend Anzeigenabgabe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 93/17/0235-8, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen, weil diese unter anderem dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zur Erlangung der Verfahrenshilfe und auf Vorlage des Bescheides, gegen den Beschwerde zu führen beabsichtigt wird, nicht nachgekommen ist.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG lautet:
"Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."
Diese Bestimmung stellt ausdrücklich auf eine meritorische, die Verfahrenshilfe versagende Erledigung des Verfahrenshilfeantrages ab. Wird nicht fristgerecht (innerhalb der Mängelverbesserungsfrist für die Vorlage eines tauglichen Verfahrenshilfeantrages samt Vermögensbekenntnis) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher Verfahrenshilfeantrag gestellt, wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Februar 1986, Zlen. 86/08/0008 bis 0010 = ZfVB 1986/5/2261, und vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/08/0096 = ZfVB 1990/5/2343).
2.2. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die wegen des Mangels der fristgerechten und auftragsgemäßen Behebung der formellen Mängel des Verfahrenshilfeantrages (Nichtausfüllung des Vermögensbekenntnisses, Nichtvorlage des angefochtenen Bescheides) erfolgte ZURÜCKweisung desselben - weswegen der Verfahrenshilfeantrag wie ein schon ursprünglich verspätet gesteller Antrag zu betrachten ist - nicht die ausdrücklich mit dessen meritorischer Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) verbundene Rechtsfolge des Neubeginnes der Beschwerdefrist auszulösen vermochte.
Da es zu dieser Rechtsfolge nicht gekommen ist, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170235.X00Im RIS seit
20.11.2000