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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. September 1993, Zl. 4.135.000/2-III/13/93, betreffend Asylgewährung, erhobenen und zur hg. Zl. 93/01/1151 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde die mit Bescheid vom 3. August 1978 anerkannte Rechtsstellung als Flüchtling mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 aberkannt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ohne dies näher zu begründen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG kann einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 10381/A/1981) muß im Antrag konkret dargelegt werden, aus welchen tatsächlichen Umständen nach Auffassung des Beschwerdeführers ein unverhältnismäßiger Nachteil eintreten würde, es sei denn die nachteilige Rechtsposition des Beschwerdeführers ergibt sich evidentermaßen - wie etwa die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre in Slowenien gelebt hat und dort beruflich tätig war, kann nicht davon gesprochen werden, daß der unverhältnismäßige Nachteil, der für den Beschwerdeführer bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Ansicht nach einträte, keiner näheren Darlegung bedarf.
Der Antrag enthält kein konkretes Tatsachenvorbringen, welches erkennen ließe, ob der Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit des dem Beschwerdeführer drohenden Nachteiles im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG erfüllt sei. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010785.A00Im RIS seit
20.11.2000