TE Vwgh Beschluss 1993/11/12 92/17/0187

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Veröffentlicht am 12.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, in der Beschwerdesache der XY-reg. Genossenschaft m.b.H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. September 1991, Zl. Gem - 7158/9 - 1991 - Gt, betreffend Getränkesteuer und Säumniszuschlag, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. September 1991 hat die Oberösterreichische Landesregierung die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Vorstellung vom 26. Februar 1991 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 19. Februar 1991, Zl. Gem-941-6-3898/85/Etz, mit dem über die Berufung vom 17. Juni 1988 entschieden wurde, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmunden hat mit Bescheid vom 11. Oktober 1993, Zl. Gem-941-6-3898/85/Etz/E, das mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 19. Februar 1991 erledigte Verfahren betreffend Getränkesteuernachforderung für die Zeit vom 1. Juni 1986 bis 31. Dezember 1987 von Amts wegen wieder aufgenommen. Da im gleichzeitig ergangenen Sachbescheid der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin Rechnung getragen worden ist, liegt keine formelle Klaglosstellung vor, weil der angefochtene Bescheid nicht aus dem Rechtsbestand entfernt wurde. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1993 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß sie sich materiell klaglos gestellt erachte.

Die Beschwerde wurde somit gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Weder der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde war Kostenersatz zuzusprechen, da die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar ist und die belangte Behörde nicht als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 2 Z. 2 VwGG zu gelten hat (vgl. hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, Zl. 712/78, Slg. Nr. 9732/A). Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, ohne daß eine (formelle) Klaglosstellung eingetreten ist, dann hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen (vgl. hg. Beschlüsse vom 8. März 1989, Zl. 87/17/0160, und vom 27. Februar 1992, Zl. 91/17/0149).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170187.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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