TE Vwgh Beschluss 1993/11/12 93/17/0203

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Veröffentlicht am 12.11.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §276 Abs1;
LAO Wr 1962 §211 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, in der Beschwerdesache der L-Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. der Vorschreibung einer Pfändungsgebühr, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 9. August 1989 schrieb der Magistrat der Stadt Wien der beschwerdeführenden Partei in einer Vollstreckungssache betreffend Vergnügungssteuer eine Pfändungsgebühr in Höhe von S 25,-- vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides beantragte.

1.2. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. August 1990 gab der Magistrat der Stadt Wien der Berufung statt und behob den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. August 1989. Die Berufungsvorentscheidung enthält eine dem § 211 Abs. 1 WAO entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 12. September 1990 zugestellt.

1.3. In ihrer Säumnisbeschwerde vom 29. Juni 1993 macht die beschwerdeführende Partei geltend, die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien habe bis dahin über die Berufung vom 9. Oktober 1989 nicht entschieden. Es werde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9. August 1989 über die Pfändungsgebühr ersatzlos aufheben.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit dieser Beschwerde erwogen:

2.1. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, ..., angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

2.2. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, war im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde die Berufung, hinsichtlich derer die beschwerdeführende Partei eine Verletzung der Entscheidungspflicht geltend macht, bereits durch die Berufungsvorentscheidung vom 6. August 1990 erledigt. Da ein Vorlageantrag nicht behauptet und auch nach der Aktenlage nicht gestellt wurde, wirkt diese Berufungsvorentscheidung gemäß § 211 Abs. 1 WAO wie eine Berufungsentscheidung.

Es fehlt daher in der vorliegenden Abgabenrechtssache eine noch unerledigte Berufung als Prozeßvoraussetzung dafür, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Angelegenheit auf den Verwaltungsgerichtshof übergehen könnte.

Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 27 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.

2.3. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170203.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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