TE Vwgh Beschluss 1993/11/15 93/10/0097

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Veröffentlicht am 15.11.1993
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien;
L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

NatSchG Wr 1984 §13;
NatSchG Wr 1984 §14 Abs1;
NatSchG Wr 1984 §14 Abs2;
NatSchG Wr 1984 §14 Abs4;
NatSchG Wr 1984 §14 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der K & B KG in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. November 1992, Zl. MD-VfR-K 53/92, betreffend Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens nach dem Wiener Naturschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. November 1992 wurde gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 und 2 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. Nr. 6/1985 (NSchG), festgestellt, daß hinsichtlich des in W, E-Straße, KN 2306 (östlich ONR 208), auf Gst. Nr. 2556/1, EZ 2306, KG L, stockenden Maulbeerbaumes (Morus nigra) einschließlich der Kronentraufenfläche auf Gst. Nr. 2556/2, EZ 2706, KG L, das Verfahren über die Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 22. März 1993, B 20/93-3, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Aus einem Vermerk in den im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der belangten Behörde vorgelegten Akten geht hervor, daß die mit diesem Feststellungsbescheid bewirkten Verfügungsbeschränkungen außer Kraft getreten seien, weil nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 5 Wr NSchG ein Bescheid über die Unterschutzstellung ergangen sei.

Die zur Stellungnahme aufgeforderte beschwerdeführende Partei vertrat die Auffassung, die Nichteinhaltung der Frist des § 14 Abs. 5 Wr NSchG bewirke lediglich das Außerkrafttreten der Verfügungsbeschränkungen des § 14 Abs. 2 leg. cit., nicht aber den Wegfall des gesamten Einleitungsbescheides. Die Beschwerde müsse daher vorläufig aufrecht erhalten werden, da mit dieser der Bescheid in seiner Gesamtheit und nicht nur die Verfügungsbeschränkung angefochten worden sei.

Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.

Nach § 14 Abs. 1 Wr NSchG hat die Naturschutzbehörde, wenn ein Verfahren zur Unterschutzstellung eingeleitet wird, dies mit Bescheid festzustellen und den in Betracht kommenden Grundeigentümern oder den sonstigen über das Naturgebilde und dessen Umgebung Verfügungsberechtigten mitzuteilen.

Ab Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 dürfen nach Abs. 2 in das Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Schutzobjektes gefährden oder beeinträchtigen, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten auch die für die unversehrte Erhaltung des Naturgebildes und seines Lebensraumes sowie die das Erscheinungsbild mitbestimmende Umgebung sichernde Vorkehrungen vorgeschrieben werden.

Nach § 14 Abs. 4 Wr NSchG ist die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht vorliegen oder die Erklärung zum Naturdenkmal nicht mehr beabsichtigt ist. Abs. 5 bestimmt, daß die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 außer Kraft tritt, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten ab der Zustellung der Mitteilung gemäß Abs. 1 ein Bescheid über die Unterschutzstellung ergangen ist.

Richtig ist, daß § 14 Abs. 5 Wr NSchG lediglich vom Außerkrafttreten der Verfügungsbeschränkung nach Abs. 2, nicht aber vom Außerkrafttreten des Feststellungsbescheides über die Einleitung spricht. Da die Verfügungsbeschränkungen des § 14 Abs. 2 leg. cit. die einzigen mit dem angefochtenen Bescheid verknüpften Konsequenzen sind, die in Rechte der beschwerdeführenden Partei eingreifen können, fällt mit dem Wegfall dieser Verfügungsbeschränkungen auch die Beschwer der beschwerdeführenden Partei weg.

Da somit nach Einbringung der Beschwerde der angefochtene Bescheid im oben dargestellten Sinn seine Wirkungen verloren hat, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 22. September 1992, Zlen. 92/11/0181, 0188 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Aufwandersatz war gemäß § 58 VwGG nicht zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100097.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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