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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des H in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses beim Landesarbeitsamt Steiermark vom 5. Mai 1993, Zl. IVc 7022 B-Dr. J/Fe, betreffend Arbeitslosengeld, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Anspruch auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Graz vom 1. Februar 1993 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des Arbeitslosengeldes gemäß § 12 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG), mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Nach der Begründung stehe der Beschwerdeführer laufend bei der Bundespolizeidirektion Graz in einem Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er darauf verwies, daß gegen ihn ein Disziplinarverfahren anhängig sei, in dem die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Erkenntnis vom 11. September 1992 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt habe. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt habe dies bestätigt, wobei die Entscheidung bereits mündlich verkündet, das Disziplinarerkenntnis aber noch nicht zugestellt sei. Der Beschwerdeführer sei daher arbeitslos.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Arbeitsamtes bestätigt. Nach der Begründung sei eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, wobei als arbeitslos insbesondere nicht gelte, wer in einem Dienstverhältnis stehe. Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 15. Dezember 1992 sei mit der Zustellung an den Beschwerdeführer am 15. April 1993 rechtskräftig geworden. Da der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe, sei Arbeitslosigkeit nicht gegeben. Die rechtliche Beurteilung des Arbeitsamtes erweise sich daher als zutreffend.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer vertrat dabei im wesentlichen die Auffassung, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, daß die Disziplinarstrafe der Entlassung mit der Zustellung des Erkenntnisses der Disziplinaroberkommission am 15. April 1993 rechtskräftig geworden sei. Zumindest ab diesem Zeitpunkt bestünde ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 6. Oktober 1993 teilte der Beschwerdeführer mit, daß ihm das Arbeitsamt Graz rückwirkend ab 15. April 1993 auch für jenen Zeitraum Arbeitslosengeld zuerkannt habe, "um welchen es in der Beschwerde gegangen sei". Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer dadurch "materiell klaglos gestellt" worden sei, schränke er sein Begehren auf Kosten ein.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. 10.092/A, und den Beschluß vom 10. Dezember 1980, VwSlg. 10.322/A), tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, läßt aber der Beschwerdeführer erkennen, daß er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheidet, so ist festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre.
Ein solcher Fall liegt hier vor, da zwar der angefochtene Bescheid nicht formell aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, der Beschwerdeführer aber im Hinblick auf die nachträgliche Auszahlung von Arbeitslosengeld erklärt hat, "materiell klaglos gestellt" worden zu sein und seinen Beschwerdeantrag auf Kosten eingeschränkt hat. Nach einem in den Verwaltungsakten befindlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erhält der Beschwerdeführer ab 16. April 1993 Arbeitslosengeld. Daher war auszusprechen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren einzustellen ist.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt der Grundsatz des § 58 VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den bereits erwähnten Beschluß vom 9. April 1980). Daher kommt ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer nicht in Betracht; sein Kostenbegehren war abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080148.X00Im RIS seit
18.10.2001