Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. März 1991, Zl. 8 BauR1-131/2/1991, betreffend Baueinstellung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. August 1986 erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Einstellungsverfügung, die begonnenen Arbeiten beim Garagen- und Hallenzubau auf den Parzellen 620/1 und 620/2, KG F, seien gemäß § 28 Abs. 1 und 2 der Kärntner Bauordnung mit sofortiger Wirkung einzustellen und es sei der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, im Zuge der Überwachung gemäß § 27 der Kärntner Bauordnung sei von einem Organ der Baubehörde festgestellt worden, daß auf den genannten Parzellen die Errichtung eines Garagen- und Hallenzubaues vorgenommen worden sei. Die Baumaßnahme sei gemäß § 4 lit. a der Kärntner Bauordnung bewilligungspflichtig; eine Baubewilligung liege nicht vor. In diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß er die Möglichkeit hätte, binnen sechs Wochen einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zu stellen.
In seiner dagegen erstatteten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die von ihm durchgeführten Bauarbeiten bzw. Grabarbeiten seien erforderlich, weil Kabel von der KELAG im Bereich eines Trafos umgelegt worden seien. Der Bauanwalt habe gegen das geplante Bauvorhaben wegen "Bebauung bzw. Art der Ausführung Sattel- bzw. Flachdach" keinen Einwand, weshalb kein Grund bestehe, für das geplante Bauvorhaben eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer in der Berufung die Gemeinde, die geplanten bzw. eingereichten Pläne zu genehmigen.
Am 19. August 1986 wurde von der Baubehörde festgestellt, daß im Bereich der Trafostation der KELAG, und zwar an der Ost- und Nordseite derselben, bereits ein Sockelmauerwerk in einer Höhe von 1,20 m und einer Stärke von 30 cm errichtet worden sei. Mit Bescheid vom 25. August 1986 ordnete die Bezirkshauptmannschaft die sofortige Herstellung des der Einstellungsverfügung entsprechenden Zustandes durch Anwendung unmittelbaren Zwanges an.
Über Vorhalt der Entscheidungsabsicht der Berufungsbehörde gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 21. November 1986 an, er habe lediglich Vorbereitungsarbeiten für den Stromanschluß, die Fundamenterdung sowie den Wasseranschluß durchgeführt. Dies sei zum Zwecke der Ermöglichung des sofortigen Arbeitsbeginnes erfolgt, wenn die Baugenehmigung erteilt werde. Er verwies auf eingereichte Planunterlagen für den Garagen- und Hallenbau sowie für die Errichtung von Büroräumen am 17. Juli 1986 und daß er keinesfalls die Absicht habe, ohne Baugenehmigung die Arbeiten am genannten Projekt zu beginnen. Er habe nur Vorbereitungsarbeiten getätigt, für die keine Genehmigungen der Baubehörde erforderlich seien.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. Jänner 1987 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 5. August 1986 keine Folge gegeben. In der Begründung wurde eingangs darauf verwiesen, daß im Zuge einer örtlich durchgeführten Überwachung gemäß § 27 der Kärntner Bauordnung am 30. Juli 1986 festgestellt worden sei, daß auf den Parzellen 620/1 und 620/2 KG F mit Bauarbeiten begonnen worden sei und zwar insoferne, als Fundamente für den geplanten Garagen- und Hallentrakt errichtet wurden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. November 1986 aufgestellte Behauptung, die begonnenen Baumaßnahmen unterlägen nicht der Bewilligungspflicht, weil es sich nur um vorbereitende Maßnahmen, wie Kabelverlegung und dgl. handle, seien durch die Feststellungen anläßlich der örtlichen Überprüfungen am 30. Juli, 12. August, 13. August, 24. November und 15. Dezember 1986 widerlegt.
In seiner dagegen erstatteten Vorstellung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe keine Bauarbeiten für sein geplantes Bauvorhaben, sondern nur Vorbereitungsarbeiten für das geplante Objekt durchgeführt. Als Vorbereitungsarbeiten für das geplante Objekt seien Kabelumleitungsarbeiten und ein Strom- sowie Wasseranschluß durchgeführt worden. Die Angaben des Überprüfungsorganes vom 24. September 1986 entsprächen nicht den Tatsachen, weil weder Fundamente noch ein Hallenboden erstellt worden, sondern lediglich die Fundamenterder für den Stromanschluß hergestellt worden seien. Die Trafostation für das geplante Bauvorhaben sei vor Baubeginn von seiten der KELAG aufgestellt worden.
Der Vorstellung angeschlossen war ein Foto, mit handschriftlichem Datum vom 7. August 1986. Auf dem Foto sind Abgrabungen, aber auch ein Betonfundament ersichtlich. Im Bauakt der Gemeinde befindet sich an die Berufungsentscheidung angeschlossen ein Lichtbild mit dem handschriftlich angefügten Datum "18. 12. 1986", auf dem neben dem Trafohäuschen eine Mauer mit Fundamenteisen ersichtlich ist.
Vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde die Ablichtung eines Baubewilligungsbescheides vom 5. Mai 1988, betreffend die Errichtung eines Büro- und Garagengebäudes sowie einer Halle auf der Parzelle Nr. 620/13 aufgrund eines Ansuchens vom 17. Juli 1986 bzw. 7. August 1986 bzw. 22. Februar 1988. Im Bauakt befindet sich ein Baubewilligungsbescheid vom 19. Juni 1989 betreffend die Errichtung eines KellerZUbaues an das bestehende Büro-, Garagen- und Hallengebäude auf der Parzelle 620/1 aufgrund eines Antrages vom 23. Dezember 1988.
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Berufungsbescheid, soweit sich die Angelegenheit auf die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bezog, auf, und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurück. Betreffend die Verfügung zur Einstellung der Bauarbeiten wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Aktenlage stehe fest, daß der Bauwerber ohne Baubewilligung mit den Arbeiten zur Errichtung eines Garagen- und Hallenzubaues begonnen habe. Die Baueinstellung sei daher zu Recht verfügt worden.
Über die dagegen erhobene Beschwerde und die von der belangten Behörde unter Vorlage der Bauakten erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend; nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teile des Gesetzes enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie hat sich bei all diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung eine subjektive Rechtsverletzung wegen der langen Dauer des Vorstellungsverfahrens ableiten will, ist er auf die dafür vorgesehene Möglichkeit der Geltendmachung der Entscheidungspflicht (Art. 132 B-VG) zu verweisen. Allein die Verzögerung der Entscheidung macht die Entscheidung grundsätzlich nicht rechtswidrig.
Die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, zuletzt novelliert durch LGBl. Nr. 69/1981 (im folgenden: BO), lauten:
"§ 4
Baubewilligungspflicht
Einer Baubewilligung bedarf:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; ....
§ 27
Überwachung
(1) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß
a) Vorhaben nach § 4 nicht ohne Baubewilligung und Vorhaben nach § 5 nicht vor Wirksamkeit der Anzeige ausgeführt,
b) Vorhaben nach § 4 nicht abweichend von der Baubewilligung ... ausgeführt, .... werden.
§ 28
Abhilfe
(1) Stellen von der Behörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle einen Grund zu Beanstandung nach § 27 fest, so haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Arbeiten einzustellen (Baueinstellung). Von der Baueinstellung hat die Behörde den Unternehmer und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Baueinstellung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Behörde nicht binnen einer Woche nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen gemäß Abs. 2 bescheidmäßig verfügt (Einstellungsverfügung).
(2) Ergibt die Überwachung einen Grund zu Beanstandung nach § 27, so hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten bescheidmäßig zu verfügen (Einstellungsverfügung). .... In der Einstellungsverfügung ist darauf hinzuweisen, daß die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes angeordnet wird, in den Fällen des § 27 lit. a und b jedoch nur dann, wenn nicht binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides ein Antrag auf Baubewilligung oder die Anzeige eingebracht wird.
(3) Von der Einstellungsverfügung werden die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Arbeiten nicht betroffen. Die Einstellungsverfügung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(4) ... "
Auszugehen ist von den in der Folge erteilten Baubewilligungen, betreffend sowohl einen Hallen- und Garagenbau als auch - auf einer der Parzellen der Beanstandung - einen (Keller-)Zubau zum Garagen- und Hallengebäude. Bei beiden Vorhaben handelte es sich um Gebäude oder sonstige Anlagen im Sinne des § 4 lit. a BO, sodaß gemäß § 27 Abs. 1 lit. a BO die Behörde zu überwachen hatte, daß Vorhaben nicht ohne Baubewilligung ausgeführt werden.
Grundlage der Einstellungsverfügung war die Wahrnehmung am 30. Juli 1986, daß Fundamente errichtet wurden. Ein Zusammenhang mit den Bauvorhaben, die auch Gegenstand von Bauansuchen waren, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, zumal er mehrfach auf die gestellten Bauansuchen und überreichten Baupläne verweist. Da bei Fundamenten für die beabsichtigten Baumaßnahmen zweifelsfrei auf die Errichtung eines baubewilligungspflichtigen Objektes geschlossen werden muß, war aufgrund der Wahrnehmung vom 30. Juli 1986 jedenfalls zu Recht mit einer Baueinstellung vorzugehen.
Eine Zerlegung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens in einzelne, isoliert betrachtet allenfalls nicht bewilligungspflichtige (Vor-)Arbeiten käme dem Gesetzesauftrag, Bauausführungen ohne Bewilligung zu verhindern, nicht nach.
Bei Beurteilung der Frage, ob in der Folge Gründe aufgetreten sind, die eine Aufhebung der Baueinstellung bewirkt hätten, verkennt der Beschwerdeführer zunächst, daß § 27 Abs. 1 lit. a BO auf die Baubewilligung und nicht etwa auf ein Bauansuchen abstellt. Wann der Beschwerdeführer ein solches Ansuchen gestellt hat, war für die Einstellung ohne Belang.
Weiters verkennt der Beschwerdeführer, daß die Vorstellungsbehörde die Rechtmäßigkeit des Bescheides des obersten Gemeindeorganes an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen hat. Inzwischen eingetretene Änderungen der Rechtslage sind nicht zu berücksichtigen (Berchtold, Gemeindeaufsicht, 44, in:
Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, mit weiteren Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung).
Soweit der Beschwerdeführer Widersprüche zwischen den Bescheidbegründungen der Baubehörden geltend macht, kann er damit keinen Verfahrensfehler dartun, der geeignet wäre, ein anderes Ergebnis herbeizuführen (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Wesentlich für die rechtliche Beurteilung wäre gewesen, wenn der Beschwerdeführer Wiederherstellungsmaßnahmen gesetzt hätte; dies hat er nicht behauptet, sondern es ist hervorgekommen, daß die Arbeiten sogar fortgesetzt wurden. Jedenfalls konnte die belangte Behörde bei schlüssiger Beweiswürdigung, insbesondere unter Bedachtnahme auf das mit der Vorstellung vorgelegte Foto davon ausgehen, daß "der Bauwerber ohne Baubewilligung mit den Arbeiten zur Errichtung eines Garagen- und Hallenzubaues begonnen" hat.
Somit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991050102.X00Im RIS seit
11.05.2001