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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Aussichtslosigkeit infolge Unzuständigkeit des VfGHSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen seine Festnahme und nachfolgende Anhaltung am 14. März 1991 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien.
Eine künftige Beschwerde würde sich somit gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richten.
2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF vor dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 685/1988, erkannte der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fielen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1975, BGBl. Nr. 302/1975, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren (VfSlg. 7829/1976, 8145/1977, 9770/1983, 9922/1984, VfGH vom 25.9.1990, B945/90).
2.2. Nach dem Antragsvorbringen handelt es sich bei den anzufechtenden Verwaltungsakten zwar um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, doch räumt weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. Nr. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen derartige Verwaltungsakte zu erkennen. ArtI Z38 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, durch den Art144 Abs1 B-VG geändert wurde, trat gemäß ArtX Abs1 Z1 mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt fehlt es dem Verfassungsgerichtshof an der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (s. auch Art129a B-VG; vgl. VfGH 28.2.1991 B78/91).
Eine künftige Beschwerde wäre daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
3. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B416.1991Dokumentnummer
JFT_10089390_91B00416_00