TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/16 90/07/0073

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §15 Abs1;
WRGNov 1990;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 1989, Zl. IIIa1-11.168/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. September 1988 hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel als Wasserrechtsbehörde erster Instanz der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei auf deren Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 15, 41, 50, 55, 98, 105, 111, 112 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.F. BGBl. Nr. 238/85 und gemäß §§ 1, 2, 3 des Wildbachverbauungsgesetzes RGBl. Nr. 117/1884, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme der im Befund beschriebenen Teilverbauung des O-Baches in der KG X nach Maßgabe des eingereichten Projektes, das - soweit nicht im Spruch abgeändert - einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, erteilt. Im Punkt VI) dieses Bescheides wird ausgesprochen:

"VI) Gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 5 WRG 1959, i. d.g.F. werden die Einwendungen der Fischereiberechtigten Dr. K. R. (Beschwerdeführer; in der Folge: BF genannt) und A. S., letzterer vertreten durch Dr. K. R., die Tümpel im Bereich zwischen der derzeit bestehenden Rohrleitung und der geplanten Geschiebestausperre zu erhalten, abgewiesen.

Die Einwendung, im Bereich der geplanten Geschiebesperre eine Fischleiter zur Überwindung dieser zu errichten, wird wegen unverhältnismäßiger Erschwernis für die Durchführung des gegenständlichen Projektes abgewiesen. Gemäß § 117 Abs. 2 i. V.m. § 15 Abs. 1 WRG 1959 i.d.g.F., wird die Entscheidung über die den Fischereiberechtigten gebührende angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile einem Nachtragsbescheid vorbehalten."

Begründend hat die Erstinstanz ihren Bescheid zu Spruchpunkt VI) - nur insoweit ist die Begründung hier von Interesse - unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 WRG 1959 ausgeführt, das Verlangen des Beschwerdeführers, die Tümpel im Bereich zwischen der derzeit bestehenden Rohrleitung und der geplanten Geschiebestausperre zu erhalten, sei abzuweisen gewesen, da diese Einwendung im Gesetz keine Deckung finde und die Erhaltung von Tümpeln im übrigen im technischen Widerspruch zur beabsichtigten Verrohrung stünde.

In seiner Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ausschließlich in seinem Punkt VI) insoweit, als sein Antrag, die Tümpel im Bereich zwischen der derzeit bestehenden Rohrleitung und der geplanten Geschiebestausperre zu erhalten, abgewiesen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge gegeben und den ersten Absatz im Spruchpunkt VI) des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefaßt:

"Die Einwendung der Fischereiberechtigten Dr. K. R. und A. S., die Tümpel im Bereich zwischen der derzeit bestehenden Rohrleitung und der geplanten Geschiebestausperre zu erhalten sowie das mit dieser Einwendung im Zusammenhang stehende Entschädigungsbegehren wird gemäß §§ 15 Abs. 1, 41 Abs. 5 und 102 lit. b WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 15 Abs. 1 WRG 1959 in der damals geltenden Fassung aus, die Parteistellung des Fischereiberechtigten im Bewilligungsverfahren für Schutz- und Regulierungswasserbauten erschöpfe sich nach den Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5 und 102 lit. b WRG 1959 im Umfang des § 15 Abs. 1 WRG 1959. Das Begehren auf Erhaltung von Tümpeln stelle keine zulässige Einwendung eines Fischereiberechtigten dar. Derartige Einwendungen, welche über § 15 Abs. 1 WRG 1959 hinausgehen, seien als unzulässig zu beurteilen, da dadurch die im Wasserrechtsgesetz klar abgegrenzte Parteistellung des Fischereiberechtigten überschritten werde. Diese Einwendung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Aus dem Aufbau von Spruchpunkt VI) des erstinstanzlichen Bescheides sowie aus dessen Begründung sei deutlich abzuleiten, daß lediglich die Entscheidung über eine angemessene Entschädigung betreffend die Nichtausführung der verlangten Fischleiter zur Überwindung der geplanten Geschiebestausperre einem Nachtragsbescheid nach § 117 Abs. 2 WRG 1959 vorbehalten worden sei. Die Abweisung bzw. nunmehrige Zurückweisung der Einwendung, die Tümpel im Bereich zwischen der derzeit bestehenden Rohrleitung und der geplanten Geschiebestausperre zu erhalten, beinhalte aber jedenfalls auch den Abspruch über das damit im Zusammenhang stehende Entschädigungsbegehren, weshalb im Spruch auch diesbezüglich eine Klarstellung vorgenommen habe werden müssen. Aus der Einfügung des § 30 WRG 1959, in welchem u.a. die Erhaltung der Fischwässer als im öffentlichen Interesse geltend bezeichnet werde, könne nicht geschlossen werden, daß eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 von Amts wegen zugesprochen werden müsse, ohne daß zunächst konkrete Einwendungen nach dieser Gesetzesstelle erhoben worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in deren Ergänzung nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG der Beschwerdeführer ausführt, sich in seinem aus § 15 Abs. 1 WRG 1959 erfließenden Recht sowie in dem Recht auf Abwicklung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Sinne des AVG verletzt zu erachten. Er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeergänzung aus, durch "Anlegung" von Tümpeln würden sich "aufgetretene" Verunreinigungen absetzen und könnten diese daher dem Schutz gegen schädliche Verunreinigungen dienen. Diese Fischtümpel würden die Bewegung der Fische in erheblich besserem Maße ermöglichen; sie würden daher unter den vom Gesetz verwendeten Begriff der Fischwege fallen. Eine Trockenlegung würde durch die Anlegung von Fischtümpeln in ihrer allfälligen Wirkung mit Sicherheit entscheidend gemildert. Die Annahme der belangten Behörde, das Begehren um die Erhaltung von Fischtümpeln finde im Gesetz keine Deckung, sei daher unzutreffend.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu:

Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, (WRG 1959) können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt den Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.

Nach § 41 Abs. 5 WRG 1959 hat bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten u.a. § 15 Abs. 1 sinngemäß Anwendung zu finden.

Aufgrund des § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. sind die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer hat in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Bewilligung eines Schutz- und Regulierungswasserbaues (hier Teilverbauung des O-Baches in der KG X im Sinne des Wildbachverbauungsgesetzes) Parteistellung unbestrittenermaßen ausschließlich in seiner Eigenschaft als Fischereiberechtigter in Anspruch genommen. Er war daher in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten auf die Erhebung der im § 15 Abs. 1 WRG 1959 bezeichneten Einwendungen beschränkt. § 15 Abs. 1 WRG 1959 verlangt qualifizierte Einwendungen dergestalt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlägt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1988, Zl. 87/07/0194 und vom 31. Jänner 1989, Zl. 89/07/0003, und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Möglichkeit der Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung gemäß dem letzten Satz des § 15 Abs. 1 WRG 1959 setzt voraus, daß zum einen überhaupt, und zwar rechtzeitig, Einwendungen im vorbeschriebenen Sinn erhoben worden sind und zum anderen die Behörde diesen Einwendungen - da die vorgeschlagenen Maßnahmen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden - nicht Rechnung getragen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1989, Zl. 89/07/0003). Schutzmaßnahmen können - anders als nach der durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990 geschaffenen neuen Gesetzeslage - nur in Vorkehrungen zur Reinhaltung der Gewässer, in der Anlegung von Fischwegen und in der Beschränkung von Trockenlegungen, Reinigungen oder Räumungen bestehen. Maßnahmen zur fischereifreundlichen Gestaltung oder zur Belassung ausreichender Restwassermengen (vgl. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz. 3 zu § 15) können jedoch vom Beschwerdeführer nicht gefordert werden.

In der Annahme der belangten Behörde, das hier zu beurteilende Vorbringen des Beschwerdeführers in der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung, "die Tümpel im Bereich zwischen der derzeit bestehenden Rohrleitung und der geplanten Geschiebestausperre sind zu erhalten" stelle keine qualifizierte Einwendung im Sinne der vordargestellten Rechtslage dar, kann daher der Verwaltungsgerichtshof einen Rechtsirrtum nicht erblicken, vermag doch der Beschwerdeführer im Hinblick auf das der wasserechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Projekt - unabhängig von der Widersprüchlichkeit des Beschwerdevorbringens - in konkreter Weise nicht darzulegen, daß es sich bei der Haltung dieser Tümpel um eine der im § 15 Abs. 2 WRG 1959 abschließend aufgezählten Maßnahmen handle.

Da sohin der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen aus § 15 Abs. 1 WRG 1959 erwachsenen subjektiven Rechten beeinträchtigt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VWGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104, insbesonders deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070073.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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