TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/16 90/07/0068

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des J in I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 1. Februar 1990, Zl. LAS 33/10-80, betreffend Zusammenlegung I, Zaunplan, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 15. Februar 1989 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:

"Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz erläßt gemäß §§ 16 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54, im Zusammenlegungsverfahren für die landwirtschaftlichen Grundstücke von I den in den Listen und Plänen

Zl. IIId3-1012/1176 vom 15.12.1988, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, dargestellten

Zaunplan

die aufgrund der vorgenommenen Neueinteilung des Zusammenlegungsgebietes in den Listen und Plänen

Zl. IIId3-1012/1176 angeführten jeweiligen Eigentümer der Grundstücke sind zu Erstellung und dauernden Erhaltung eines Weidezaunes in Form eines Holzzaunes verpflichtet. Diese Zaunlasten werden als Reallasten entsprechend den Plänen und Listen Zl. IIId3-1012/1176 ausdrücklich aufrecht erhalten, wobei anstelle der Altgrundstücke die Abfindungsgrundstücke als belastete Grundstücke treten. Soweit sich jedoch Änderungen im Ausmaß der Zaunlast ergeben, werden diese durch Geldausgleich - wie im Zaunplan dargestellt - abgegolten.

Die Verrechnung erfolgt gesondert nach Rechtskraft des Zaunplanes."

Begründend führte hiezu die AB aus, gemäß § 16 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG) sei Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, die neue Flureinteilung, sowie die Herstellung der dieser entsprechenden Eigentums - und sonstigen Rechtsverhältnisse. Bereits im Jahre 1983 habe die vorgenommene Neueinteilung des Zusammenlegungsgebietes zwangsläufig auch die Neuregelung der dadurch geänderten Zaunlängen erfordert. In der Gemeinde I sei es alte Übung, daß die Besitzer der Kulturflächen zur Abhütung des Weideviehs die notwendigen Zäune errichten und erhalten.

§ 26 Abs. 1 FLG normiere, daß Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen. Sie seien jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig seien. Es stehe im vorliegenden Fall unzweifelhaft fest, daß sich die Zaunlast als Reallast aufgrund langjähriger Übung in der Gemeinde I ergeben habe. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe weiters fest, daß die Zaunerstellung und deren dauernde Erhaltung sowohl im öffentlichen Interesse gelegen als auch aus wirtschaftlichen Gründen im Sinne der Zielsetzung des § 1 FLG notwendig sei. Da eine eigene Bewertung der Zaunlasten bislang nie erfolgt sei, könnten die aufgrund der Neueinteilung des Zusammenlegungsgebietes aufgetretenen geänderten Zaunlängen nur in Form eines Geldausgleiches abgegolten werden. Die geänderten Zaunlängen seien in der Weise ermittelt worden, daß die bisherigen Zaunlängen (Alter Stand) den neuen Zaunlängen (neuer Stand), die sich aufgrund der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen des Zusammenlegungsgebietes von I ergeben hätten, gegenübergestellt worden seien. Die dadurch ermittelten Differenzen zwischen alter und neuer Zaunlast seien in Geld auszugleichen. Bei Berechnung der Zaunablöse sei ein "Bretterzaun" zugrunde gelegt worden. Ein Großteil der Zäune sei durch Schneerutschungen stark gefährdet und werde als "lawinengefährdeter Zaun" mit dreifach erhöhtem Erhaltungsaufwand gegenüber einem normalen Bretterzaun veranschlagt. Aufgrund der durchgeführten Berechnungen und Ermittlungen - die dem beiliegenden technischen Bericht detaillierter zu entnehmen seien - ergäbe sich ein Ablösungsbetrag von S 110,-/lfm Bretterzaun. Der Erhaltungsaufwand von einem lfm lawinengefährdetem Zaun sei jenem von drei lfm nicht lawinengefährdetem Zaun gleichgesetzt worden, zumal die Lebensdauer dieser Zaunart durchschnittlich nur vier Jahre betrage. Den Parteien sei im Rahmen einer Anhörung ausreichend Gelegenheit geboten worden, eine Stellungnahme hinsichtlich der sie treffenden Zaunlasten abzugeben. Allfällige sich daraus ergebende Änderungen seien ins vorliegende Operat eingearbeitet worden. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft I habe sich für einen Bretterzaun ausgesprochen. Nur der seinerzeit festgelegte Errichtungs- und Erhaltungsaufwand sei gutachtlich - den Verhältnissen vor Ort angepaßt - mit den vorhin angeführten Preisen veranschlagt worden.

Im vorerwähnten technischen Bericht der AB vom 15. Dezember 1988 findet sich - soweit entscheidungsrelevant - zur Erhebung der alten Zaunlasten:

"Im Herbst 1988 wurden für jeden Zäunungspflichtigen an Ort und Stelle die Zaunart erhoben und die aus dem Katasterplan ermittelte Zaunlänge - sofern die alten Grenzen noch sichtbar waren - überprüft. Es wurde dabei in ortsübliche Bretterzäune und Zäune, die durch Schneerutschungen stark gefährdet sind, unterschieden.

Das Ergebnis dieser Erhebungen wurde(n) für jeden Zäunungspflichtigen getrennt nach Grundparzellen und Zaunart zusammengestellt. Zur einfacheren Berechnung des Geldausgleiches wurden die Längen der verschiedenen Zaunarten nach dem aus Pkt. 4 ersichtlichen Umrechnungsschlüssel in Bretterzaunlängen umgerechnet. Zur besseren Veranschaulichung wurden die Zäune in einem Lageplan des alten Standes dargestellt."

In der Gegenüberstellung: "Alter Stand - Neuer Stand Geldausgleich" der AB vom 15. Dezember 1988 wurde unter ONr. 47 für den Beschwerdeführer die zu erhaltende Zaunlänge im alten Stand auf Parzelle Nr. 682 mit 45 m und im neuen Stand auf Abfindungsgrundstück Nr. 47/4 mit 70 m angegeben. Beide Zäune wurden als "Bretterzaun Lawine" katalogisiert, sodaß sich die Umrechnungssumme in Bretterzaun alter Stand mit 135 lfm und neuer Stand mit 210 lfm errechnete. Als Differenz wurden 75 lfm angegeben und der damit als Guthaben für den Beschwerdeführer als Geldausgleich errechnete Betrag mit S 8.250,-- ausgewiesen. Im Lageplan der AB betreffend den alten Stand ist die Zaunerhaltungspflicht für Grundstück Nr. 682 rosa gekennzeichnet (nach der Legende bedeutet dies "lawinengefährdeter Bretterzaun").

In der "zur Feststellung der Zäunungspflicht der dem Zusammenlegungsverfahren I unterzogenen Grundbesitzer nach dem alten Stand und zum Entwurf des Zaunerhaltungsplan im neuen Stand" durchgeführten Verhandlung der AB vom 1. Februar 1989 wurde den Parteien nach Auflegung der Pläne im Gemeindeamt I zur Einsichtnahme der Zaunerhaltungsplan (Gegenüberstellung alter - neuer Stand) vorgezeigt und deren Stellungnahme eingeholt.

Der Beschwerdeführer gab folgende Stellungnahme ab:

"Vor ich nicht 2.000 m2 Grund bekomme, zäune ich nicht. Ich möchte behandelt werden wie jeder andere. Ich mache jedenfalls keinen Zaun, die Meter stimmen nicht. Von mir bekommt ihr keine Unterschrift, weil alles nicht wahr ist. Die Agrarbehörde kassiert von mir S 5.000,--. Man hat mir auf der BH Landeck gesagt, daß die Grundzusammenlegung Mafiamethoden hat. Daß ich nicht lache, daß ich für mein Leben lang zu zäunen nur ca. S 8.000,-- erhalten soll. Von mir aus kannst Du aufschreiben was Du willst. Unterschrift bekommt ihr von mir keine. Wenn"s mir nicht gehört, soll ich einen Zaun machen? Nein, nein. Ihr könnt schreiben was ihr wollt. Dr. M und ich weiß nicht wie der Dr. auf dem BG heißt, haben von euren Mafiamethoden gesprochen."

Vom Verhandlungsleiter wurde in der Niederschrift zur Verhandlung gemäß § 14 Abs. 3 AVG die Richtigkeit der Wiedergabe des Gesagten bestätigt, da sich der Beschwerdeführer im erregten Zustand ohne Unterschriftsleistung aus dem Verhandlungssaal entfernt habe.

Der Beschwerdeführer berief gegen die Entscheidung der AB und führte in seiner Berufung aus:

"Gegen diesen Zaunplan werde ich Berufung einlegen, da wie üblich und auch mir von vorneherein klar war, alles nur mit Lügereien und Betrügereien verhandelt wird. Da mein alter und neuer Zaunstand nicht der Wahrheit enspricht sagt sowieso schon alles. Ich werde sicher diesem Zaunplan keine Folge leisten, und diesen Zaun, der mir nie gehört hat, nie errichten bevor ich nicht meine 2.000 m2 Grund, der mir gestohlen wurde, zurückbekommen habe. Bei W, der angeblich Ausschußmitglied ist, möchte ich darauf hinweisen, daß nur mit Betrug dieser Zaunplan erstellt wurde. W hat mitten im Sommer seinen eigenen Zaun abgetragen und verbrannt und soll jetzt dafür noch Geld bekommen. Ich möchte zuerst noch bewiesen bekommen, wo W überhaupt 882 m Zaun zu errichten hat, es sind nähmlich nicht mehr als 200 m. Ich möchte auch wissen, wo H 622 m Zaun zu errichten hat, wo er ja auch keinen macht. Es gibt zu diesem Zaunplan nichts besseres zu beweisen als die Zaunlänge von jedem einzelnen genau abzumessen, den er errichtet hat. Ich werde zuerst diesen Zaunplan rechtskräftig werden lassen, und werde dann eine Betrugsanklage einreichen, da dies ja bei jedem Zaunerrichter bewiesen werden kann. Nochmal zu meinem Zaun. Ich werde diesen Zaun, der mir nie gehört hat nie errichten, weil für mich dieser Zaun im Jahr S 5.000,-- kostet und soll jetzt mit S 8.250,-- mein Leben lang abgefertigt werden, das braucht einen Hallreifen, der dies macht ich jedenfalls nicht."

In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 1989 vor dem Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) bemängelte der Beschwerdeführer nur, daß er für die Mehrzaunlänge nur S 8250,-- erhalten soll.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat der LAS u.a. - soweit für die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde entscheidungsrelevant - die Berufung des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, daß bei der mündlichen Verhandlung am 26. September 1989 bei den Grundstücken des Beschwerdeführers die Zäune im alten und neuen Stand gemessen worden seien und hiebei die Richtigkeit der im Zaunplan ON 47 enthaltenen Zaunlängen habe festgestellt werden können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe jährlich S 5.000,-- für die Erhaltung des Zaunes aufwenden müssen, sei falsch, da dieser Betrag nur einmal deshalb erforderlich gewesen sei, weil er entgegen der Anordnung in der vorläufigen Übernahme den Zaun auf einer Gesamtlänge von 70 m nicht errichtet habe. Durch die Ersatzvornahme seien erhöhte Personalkosten entstanden. Die im Zaunplan als Gutschrift oder Belastung angeführten Zaunablösen hätten den Sinn, die Zaunerhaltungslasten vor und nach der Neueinteilung der Fluren auszugleichen. Dabei sei von der richtigen Voraussetzung ausgegangen worden, daß Zäune, die nicht durch Lawinen gefährdet seien, eine Lebensdauer von 12 Jahren, jene, die durch Lawinen bedroht seien, eine solche von 4 Jahren hätten. Daraus ergäben sich jährliche Erhaltungskosten von S 4,40,-- bzw. S 13,25 pro Laufmeter und Jahr. Eine Kapitalisierung dieser Kosten ergäbe die Ablösungssumme von S 110,-- pro Laufmeter für nicht durch Lawinen bedrohte Zäune und von S 330,-- für die durch Lawinen bedrohten Zäune. Bei der Ermittlung der Ablösen seien daher für lawinengefährdete Zäune die dreifachen Zaunlängen angerechnet bzw. in Rechnung gestellt worden. Für die Richtigkeit der Berechnung der Zaunkosten und daraus resultierend der Zaunablösen spräche auch, daß der Kalkulation für die Zaunablösen ein Stundenaufwand für die Herstellung von 100 lfm Zaun in der Höhe von 45 Stunden zugrundegelegt worden sei. Der Vergleich mit den im Zuge der Ersatzvornahme beim Beschwerdeführer aufgewendeten

27 Arbeitsstunden für die Wiedererrichtung des 70 m langen Zaunes entspräche 38,5 Stunden je 100 m. Dies zeige, daß der Zeitaufwand für die neuzuübernehmende Zaunlast jedenfalls gedeckt sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, "daß im vorliegenden Bescheid die Behörde ihrer Begründungspflicht nach § 60 AVG nicht ausreichend entsprochen hat". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides deswegen unzureichend sei, da aus dieser nicht klar ersichtlich sei, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer zu tragenden zusätzlichen Übernahmeverpflichtung um einen Zaun handle, der durch Lawinen bedroht sei oder nicht. Der Begründung des Bescheides könne dies nicht klar entnommen werden. Die Lage des Altzaunes sei im angefochtenen Bescheid nicht beschrieben worden; es sei auch nicht dezidiert beschrieben worden, ob es sich beim neuen, vom Beschwerdeführer zu erhaltenden Zaun um einen Lawinenzaun handle. Aus der Berechnung im angefochtenen Bescheid ergäbe sich, daß die belangte Behörde davon ausgehe, daß es sich beim Altzaun um einen Lawinenzaun gehandelt habe. Dies sei jedoch nicht richtig. Deshalb sei die Altlast des Beschwerdeführers zu hoch bewertet worden. Da aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nun nicht entnommen werden könne, ob es sich bereits beim Altzaun um einen Lawinenzaun gehandelt habe, könne nicht nachvollzogen werden, ob die Altlast richtig errechnet oder zu hoch bewertet worden sei. Gehe man von der richtigen Annahme aus, daß es sich beim Altzaun um einen nicht lawinengefährdeten Zaun handle, so ergebe sich, daß die Altlast zu hoch bewertet worden sei; es wäre ein höherer Ablösebetrag zuzuerkennen gewesen.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Ein Verfahrensmangel kann vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Aussicht auf Erfolg nicht geltend gemacht werden, wenn ein Beschwerdeführer als Partei des Verwaltungsverfahrens am Verfahrensgang nicht gehörig mitgewirkt und zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nichts beigetragen hat (siehe die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 616 wiedergegebene Judikatur).

In den einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der AB bildenden Listen und Plänen ist der von der ursprünglichen Zaunlast des Beschwerdeführer auf Grundstück Nr. 682 umfaßte Zaun als "Bretterzaun Lawine" ausgewiesen. Im technischen Bericht des Amtes der Tiroler Landesregierung Abteilung IIIb3 vom 15.12.1988 wurde festgehalten, daß im Herbst 1988 "für jeden Zäunungspflichtigen an Ort und Stelle die Zaunart erhoben" worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer sowohl von der AB als auch vom LAS zum Zaunplan gehört wurde, hat dieser gegen die Bewertung des Zaunes als "Lawinenzaun" keine Einwendungen erhoben.

Aus den vorerwähnten - einen integrierenden Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bildenden - Plänen und Listen geht eindeutig hervor, welche Zäune in welchem Umfang als "Lawinenzäune" festgestellt wurden. Im angefochtenen Bescheid wird - gestützt auf den bereits vorzitierten technischen Bericht und das Gutachten des Amtssachverständigen - logisch begründet und schlüssig nachvollziehbar der Wert der alten und neuen Zaunlast des Beschwerdeführers und das damit errechnete Guthaben von S 8.250,-- festgestellt. Da sohin die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen mit den Denkgesetzen in Einklang gebracht werden können und das Verfahren, das die Grundlagen für die auf dem Gutachten des Sachverständigen aufgebaute Schlußfolgerung der Behörde geliefert hat, in gesetzmäßiger Weise abgewickelt wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zu erkennen.

Letztlich stellt sich das in der Beschwerde enthaltene Vorbringen, der auf der "Altparzelle" des Beschwerdeführers die ursprüngliche Zaunlast umfassende Zaun sei kein "Lawinenzaun" gewesen, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar.

Der Beschwerdeführer ficht den angefochtenen Bescheid zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes an und bezeichnet den Beschwerdepunkt sinngemäß im wesentlichen damit, daß er sich in seinem Recht verletzt fühlt, für die bescheidmäßig auferlegte neue Zaunerhaltungspflicht nur einen Ausgleich von S 8.250,-- zu erhalten. Tatsächlich begründet der Beschwerdeführer die behauptete Rechtsverletzung nur mit dem bereits behandelten Begründungsmangel nach § 60 AVG. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit enthält die Beschwerde keine konkreten Ausführungen. Ausgehend von dem mängelfrei ermittelten festgestellten Sachverhalt (§ 41 Abs. 1 VwGG) vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - soweit dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Beschwerdepunktes überprüft werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1984, Slg. NF 11.525/A) - nicht zu erblicken.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 insbesonders deren Artikel III Abs. 2.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070068.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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