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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, in der Beschwerdesache der N GmbH in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 23. April 1993, Zl. 40.079-4/92, betreffend Haftung und Zahlung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1990, über den Aufwandersatzantrag in der Replik zur Gegenschrift (OZ 8), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Über die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1993 (OZ 7) entschieden. Die mit 19. Oktober 1993 datierte, am 25. Oktober 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Replik zur Gegenschrift diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung.
Der Antrag auf Ersatz von S 360,-- Stempelmarken für die Replik zur Gegenschrift war daher abzuweisen.
Die Zusammensetzung des Senates gründet sich auf § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f VwGG.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140101.X00.1Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014