TE Vwgh Beschluss 1993/11/16 93/07/0141

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache 1) des WM in A und 2) des MM in L, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. August 1993, Zl. VwSen - 260069/2/Wei/Shn und VwSen - 260076/2/Wei/Shn, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, als zur Vertretung der D. Gesellschaft m.b.H. in Linz nach außen berufene Organe in der Zeit zwischen dem 2. April 1992 und dem 28. Jänner 1993 dem gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 2. März 1990 nicht Folge geleistet und dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 lit. e WRG 1959 begangen zu haben. Es wurde über jeden der Beschwerdeführer dafür eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden und 36 Minuten verhängt.

In ihrer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend:

Die Rechtsverwirklichung der nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 verfügten Sofortmaßnahmen obliege der Wasserrechtsbehörde selbst;

dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei ein Schreiben der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Landesregierung vom 23. November 1992 zugegangen, wonach mit Verwaltungsstrafmaßnahmen erst gerechnet werden müsse, wenn nicht bis 31. Jänner 1993 ein überarbeitetes Einreichprojekt bei der Wasserrechtsbehörde einlange;

es habe entgegen § 51e VStG keine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattgefunden, weshalb der von den Beschwerdeführern als Beweismittel beantragte Akt der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Landesregierung zwar beigeschafft, aber nicht verlesen und mit ihnen erörtert worden sei.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten Gesetzesstelle liegen im Beschwerdefall vor:

Weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe wurde verhängt. Eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame, für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige und bislang nicht eindeutig geklärte Frage des materiellen oder formellen Rechts zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Daß die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nachteil der Beschwerdeführer abgewichen wäre, ist nicht zu erkennen (vgl. zu den Beschwerdeargumenten das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1992, 90/07/0168, die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Wien 1992, E 45 und 103 zu § 5 VStG wiedergegebene hg. Judikatur, sowie den hg. Beschluß vom 19. März 1992, 91/09/0223, mit weiteren Nachweisen).

Es war die Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG somit abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070141.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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