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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache des EG in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juli 1993, Zl. 3-30 B 173-93/1, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0172, mit weiterem Nachweis), wurde der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 3. August 1993 zugestellt.
Auf Grund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am 14. September 1993 - einem Werktag - abgelaufen war.
Die erst am 29. Oktober 1993 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Daran ändert auch nichts der Umstand, daß gegen den obzitierten Bescheid zuerst die - nicht Partei des Verwaltungsverfahrens gewesene - Tochter der Beschwerdeführer hg. einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht hat und dieser mit hg. Beschluß vom 23. September 1993, Zl. VH 93/07/0012, mangels Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde als offenbar aussichtslos (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. II Z. 2 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973) abgewiesen wurde, bezieht sich doch die Fristverlängerungsregel nach § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur auf die einen Verfahrenshilfeantrag stellende Partei und vermag daher eine Verlängerung der Beschwerdefrist zugunsten Dritter (hier: die Beschwerdeführer) - Parteienidentität liegt offensichtlich nicht vor - nicht auszulösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070148.X00Im RIS seit
20.11.2000