Index
27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Abweisung eines Ansuchens auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung und auf Befreiung von dieser hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter; Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts als Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission zur Entscheidung über ein solches Ansuchen; keine Weitergeltung der verfassungsrechtlich in Hinblick auf die Gewaltentrennung problematischen Vorschrift über die Berufungsmöglichkeit gegen eine solche Entscheidung an den OGH; keine Verfassungswidrigkeit des Erfordernisses eines Einvernehmens mit der Rechtsanwaltskammer bezüglich der Zulassung zur Prüfung; keine Willkür bei der Nichtanrechnung einer Konzipiententätigkeit im AuslandSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG), BGBl. Nr. 556/1985 idF BGBl. Nr. 163/1987, enthält folgende Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung:
"§2. (1) Die Rechtsanwaltsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung kann nach Erlangung des Doktorats der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, des Magisteriums der Rechtswissenschaften und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zwei Jahren und neun Monaten, hievon mindestens neun Monate bei einem inländischen Gericht und mindestens ein Jahr und sechs Monate bei einem Rechtsanwalt abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2) ..."
Nach §3 RAPG sind die Rechtsanwaltsprüfungen bei den Oberlandesgerichten abzuhalten. Zu diesem Zweck sind bei jedem Oberlandesgericht für seinen Sprengel Rechtsanwaltsprüfungskommissionen zu bilden, denen von Gesetzes wegen der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes als Präses und der oder die Vizepräsidenten als Stellvertreter sowie weitere Mitglieder aus dem Kreise der Richter und Rechtsanwälte angehören.
§6 RAPG lautet:
"Über die Zulassung zu den Teilprüfungen der Rechtsanwaltsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. ..."
§8 RAPG normiert, daß gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Rechtsanwaltsprüfung dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zusteht.
Der mit der Überschrift "Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung" versehene ArtVI RAPG bestimmt:
"(1) Es treten in Kraft
a)
der ArtI dieses Bundesgesetzes am 1. Juli 1986,
b)
die übrigen Bestimmungen am 1. Jänner 1986.
(2) Es treten außer Kraft
a) mit dem Inkrafttreten des ArtI dieses Bundesgesetzes
1. die Verordnung des Justizministeriums vom 11. Oktober 1854, RGBl. Nr. 264, wodurch infolge Allerhöchster Entschließung vom 10. Oktober 1854 neue gesetzliche Bestimmungen über die zur Ausübung der Advokatur erforderliche praktische Prüfung und über die zur Zulassung zu dieser Prüfung erforderliche Geschäftspraxis erlassen werden;
2. ...
3. der §3 und der §4 Abs3 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/1983;
b) ...
(3) ...
(4) Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Jänner 1989 die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, können auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.
(5) ..."
2. Die für die Rechtsanwaltsprüfung vor dem Inkrafttreten des RAPG geltenden Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) lauteten wie folgt:
"§3. Die Rechtsanwaltsprüfung kann abgelegt werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Erfordernisse nach §1 Abs2 Buchstaben c und eine praktische Verwendung im Sinn des §2 Abs1 in der Dauer von drei Jahren, wovon mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt im Inland verbracht worden sein müssen, nachweist.
§4. (1) Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch ein besonderes Gesetz festgestellt werden.
(2) Bis zur Zeit, als das zu erlassende Gesetz in Wirksamkeit treten wird, haben die diesfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu gelten.
(3) Gegen die Nichtzulassung zur Prüfung steht der Rekurs an den Obersten Gerichtshof offen."
Der in §3 RAO bezogene §2 Abs1 lautete bis zum Inkraftteten des RAPG wie folgt:
"Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten."
Das in §4 Abs1 RAO in Aussicht gestellte Gesetz wurde bis zum Inkrafttreten des RAPG nicht erlassen. Es haben daher bis zum Inkrafttreten des RAPG die Verordnung des Justizministeriums vom 11. Oktober 1854, RGBl. Nr. 264, und die darin bezogene Verordnung vom 10. Oktober 1854, RGBl. Nr. 262, sowie das Gesetz vom 24. Februar 1907 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichts- und Kassationshofe, RGBl. 41, gegolten.
II. 1. Ein vom Beschwerdeführer an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteter Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen (§§3 und 4 RAO idF BGBl. Nr. 73/1978) gemäß ArtVI Abs4 der Schluß- und Übergangsbestimmungen des RAPG, BGBl. Nr. 556/1985 idF BGBl. 163/1987, sowie ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Feststellung, daß ihm die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung in den Prüfungsfächern Strafrecht und Strafprozeß erlassen werde, wurden vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit Bescheid vom 12. April 1989 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Einem dagegen erhobenen Rekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 18. Mai 1989, Z7 Ob 585/89, keine Folge gegeben.
2. Mit einer gleichlautenden Begründung wie in seinem unter
1. zitierten Antrag stellte der Beschwerdeführer auch an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen aufgrund der in Punkt 1. bereits zitierten Regelung des RAPG und begehrte gleichzeitig die Feststellung, daß ihm die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung in den Prüfungsfächern Strafrecht und Strafprozeß erlassen werde. Mit Bescheid des Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12. April 1989 wurde dieser Antrag abgewiesen, weil nach §6 RAPG über den Antrag im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden sei und dieses nicht habe hergestellt werden können. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 18. Dezember 1989, Z Bkv 2/89, keine Folge gegeben.
Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt:
"Der Antragsteller promovierte am 13. Februar 1982 an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck zum Doktor der Rechte. Vom 1. Juli 1982 bis 24. September 1982 gehörte er dem Personalstand der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Kommissär im höheren Dienst (Verwendungsgruppe A) an. In diesem Zeitraum war er im Zoll- und Grenzreferat tätig.
Vom 4. Oktober 1982 bis 31. Dezember 1982 war der Antragsteller an der Universität Innsbruck im Institut für Handels- und Wertpapierrecht mit 20 Wochenstunden (als Vertragsassistent) tätig, was einer halben Vollbeschäftigung entsprach. Vom 1. Oktober 1982 bis 31. März 1983 betrug seine Tätigkeit 30 Wochenstunden (3/4 einer Vollbeschäftigung). Im Wintersemester 1983/84 erhielt der Antragsteller an der gleichen Universität einen einstündigen Lehrauftrag aus Handels- und Wertpapierrecht. An der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt hat der Antragsteller seit dem Wintersemester 1982/83 bis zum Sommersemester 1986 jeweils einen einstündigen Lehrauftrag aus Verwaltungs- und Verfassungsrecht im Rahmen des interuniversitären Forschungsinstitutes für Fernstudien abgehalten. Im Wintersemester 1986/87 hatte dieser Lehrauftrag ein Ausmaß von 2 Stunden.
Vom 1. Dezember 1984 bis 31. Jänner 1987 war der Antragsteller als Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. G W in Dornbirn tätig. In die Liste der Rechtsanwaltsanwärter war er vom 4. Dezember 1984 bis 31. Jänner 1987 eingetragen. In der Zeit vom 1. Dezember 1984 bis 5. Dezember 1986 hat der Antragsteller in der Kanzlei des vorerwähnten Rechtsanwaltes 2228 Arbeitsstunden geleistet, vom 6. Dezember 1986 bis 21. Jänner 1987 weitere 172 Stunden und schließlich vom 22. Jänner bis 31. Jänner 1987 28 Stunden, sodaß sich eine Gesamtarbeitszeit von
2428 Arbeitsstunden ergibt.
Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter war der Antragsteller Berufsschullehrer an der kaufmännischen Berufsschule in Dornbirn im Ausmaß von zunächst 22 und schließlich 20 Wochenstunden zu je 45 Minuten. Diese Tätigkeit dauerte bis 31. Jänner 1987, ab welchem Zeitpunkt der Antragsteller vorerst bis 31. August 1988 vom Schuldienst beurlaubt wurde. Mit 31. August 1988 ist er endgültig aus dem Schuldienst ausgeschieden.
Seit 1. Februar 1987 ist der Antragsteller als Rechtsanwaltskonzipient bei Rechtsanwalt Dr. P M im Advokaturbüro in Vaduz/Liechtenstein vollbeschäftigt. Am 6. April 1983 wurde der Antragsteller gemäß §39 Abs3 StPO in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes Innsbruck eingetragen. ...
...
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Berufungswerber ist zunächst der Ansicht, daß über seinen Antrag der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck in einem Dreirichtersenat zu entscheiden gehabt hätte. ...
Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission teilt jedoch die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, daß ArtVI Abs4 RAPG in der Fassung des BG vom 7. April 1987, BGBl. 163 nur den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung nach der bisherigen Bestimmung des §3 RAO zum Gegenstand hat, sich jedoch nicht auf das Zulassungsverfahren zu dieser Prüfung bezieht. §4 Abs3 RAO, der die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung betreffende Erkenntnisse regelte, wurde nämlich durch ArtVI Abs2 lita Z3 iVm Abs1 lita RAPG, BGBl. Nr. 556/85, mit Wirkung vom 1. Juli 1986 aufgehoben. Irgendein Hinweis, daß diese Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers für die vorerwähnten Fälle über den genannten Zeitpunkt hinaus weiter gelten solle, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. ...
Dem Berufungswerber ist dahin beizupflichten, daß sein Antrag
nicht mit der Begründung hätte abgewiesen werden dürfen, ein
Einvernehmen mit der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer habe nicht
hergestellt werden können. Dies würde in der Tat bedeuten, daß der
Rechtsanwaltskammer ... in der Frage der Zulassung zur
Rechtsanwaltsprüfung ein Vetorecht zukäme. Wenn ... der Präses der
Rechtsanwaltsprüfungskommission über die Zulassung zu den Prüfungen
im Einvernehmen mit der vorerwähnten Rechtsanwaltskammer zu
entscheiden hat, so besagt dies nur, daß er zu jedem
Zulassungsantrag eine Äußerung der Rechtsanwaltskammer einzuholen
hat. Sollten sich Meinungsverschiedenheiten ... ergeben, so ... hat
... der Präses darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für
die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung vorliegen (Tades in AnwBl. 1985 S 620). ...
Hiemit ist jedoch für den Berufungswerber nichts gewonnen. Nach ArtVI Abs4 der Übergangsbestimmungen zum Rechtsanwaltsprüfungsgesetz 1985 i.d.F. des BG vom 7. April 1987, BGBl. Nr.163, können nämlich Rechtsanwaltsanwärter, die mit 1. Jänner 1989 die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllen und sich zur Prüfung angemeldet haben, die Prüfung über Antrag nach den bisherigen Bestimmungen ablegen. Nach §3 RAO (i.d.F. des BG vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 570) konnte die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Erfordernisse nach §1 Abs2 litc und eine praktische Verwendung im Sinne des §2 Abs1 RAO in der Dauer von 3 Jahren, wovon mindestens 2 Jahre bei einem Rechtsanwalt im Inland verbracht sein müssen, nachweist.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Berufungswerber eine praktische
Verwendung bei einem inländischen Rechtsanwalt in der Dauer von
2 Jahren nachgewiesen hat, ist aber davon auszugehen, daß die
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission an ihr Erkenntnis vom
30. Jänner 1989, Bkv 3/86-16, gebunden ist. Mit diesem Erkenntnis
wurde ... bestätigt, daß eine (dem Beschwerdeführer) anrechenbare
Praxis in der Dauer von mindestens 2 Jahren bei einem inländischen
Anwalt nicht vorliegt. ... Nach dem 17. November 1985 war aber der
Berufungswerber bis zu seinem Ausscheiden am 31. Jänner 1987 nur mehr ca. 14 1/2 Monate bei Dr. G W tätig.
Die vom Berufungswerber seit 1. Februar 1987 bei Dr. P M in Vaduz ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwaltskonzipient stellt keine bei einem Rechtsanwalt im Inland verbrachte praktische Verwendung dar. ...
Diese Abweisung ist aber auch dann berechtigt, wenn man die
Bindungswirkung des vorerwähnten Erkenntnisses ... verneinen würde.
... Die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters gemäß
§2 Abs1 RAO ist ... mit der hauptberuflichen Ausübung einer
anderen Tätigkeit unvereinbar, weshalb selbst eine
Nebenbeschäftigung der Zustimmung des ausbildenden Rechtsanwaltes
bedarf. Eine solche hindert daher die Anrechenbarkeit der Tätigkeit
des Rechtsanwaltsanwärters als praktische Verwendung, wenn er durch
sie in einem erheblichen Ausmaß seiner Ausbildung entzogen wird.
Hier war der Berufungswerber ... Berufsschullehrer mit einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden. ... Bei einer derart
umfangreichen Tätigkeit konnte sich aber der Berufungswerber seiner Ausbildung zum Rechtsanwalt nicht mehr voll und ganz widmen. ...
Auch die Ausführungen des Berufungswerbers, daß er im Hinblick auf seine Eintragung in die Verteidigerliste von der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung aus Strafrecht und Strafprozeßrecht zu befreien sei und daher auf diesem Gebiet keiner Ausbildung mehr bedurft habe, ist unzutreffend. Wenn sich der Berufungswerber zur Stützung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidung SZ 8/331 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese einen in die Verteidigerliste eingetragenen Privatdozenten betraf. Die in dieser Entscheidung vertretene Rechtsansicht ist daher nur auf solche Universitätslehrer anwendbar, die die Lehrbefugnis (venia legendi) erlangt haben. Diese Beschränkung ... entspricht auch der derzeitigen gesetzlichen Regelung des §5 Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz. ..."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verfassungswidrigkeit des §2 Abs1 letzter Satz und des §21b letzter Halbsatz RAO (idF BGBl. Nr. 556/1985) sowie des §33 RL-BA 1977 geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
4. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. In der Beschwerde wird zunächst der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des §2 Abs1 letzter Satz und des §21b letzter Halbsatz RAO (idF BGBl. Nr. 556/1985) sowie der Gesetzwidrigkeit des §33 RL-BA 1977 erhoben. Es sei absolut uneinsichtig, daß die Ausbildung zum Rechtsanwalt nicht auf inhaltliche Kriterien, sondern auf rein formale Gegebenheiten abgestimmt werde. Zudem sei uneinsichtig, warum die bereits erlangte Berechtigung als Verteidiger in Strafsachen unberücksichtigt zu bleiben habe, obwohl die Eintragung als Rechtsanwalt für ein Einschreiten in Strafsachen keine weitere Befugnis mit sich bringe. Da im Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (BARG) die Notariats-, Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung wechselseitig anrechenbar seien und auch für jene Universitätslehrer, welche die venia legendi besitzen, eine entsprechende Befreiung vorgesehen sei, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, daß die in die Liste der Verteidiger in Strafsachen eingetragenen Personen keiner Anrechnung ihres Berufsbereiches im Rahmen der abzulegenden Rechtsanwaltsprüfung und im Rahmen der Ausbildung zum Rechtsanwalt teilhaftig werden. Dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot und gegen Art18 StGG.
1.2. Was die gegen §2 Abs1 letzter Satz RAO und gegen §33 RL-BA 1977 gerichteten Bedenken betrifft, genügt es, den Beschwerdeführer auf die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1990, B665/89, und vom 7. März 1991, B1111/90, zu verweisen; der Verfassungsgerichtshof hegt auch aufgrund des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmungen. Was die Beschwerdevorwürfe im Hinblick auf §21b letzter Halbsatz RAO betrifft, war auf diese schon deshalb nicht einzugehen, weil diese Bestimmung im Beschwerdefall nicht präjudiziell ist.
2.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, der angefochtene Bescheid verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Über sein Ansuchen um Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung und um Befreiung von dieser hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände hätte der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck und als Rechtsmittelinstanz der Oberste Gerichtshof zu entscheiden gehabt, weil gemäß ArtVI Abs2 lita Z3 RAPG idF BGBl. 163/1987, Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Jänner 1989 die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet hatten, gemäß ArtVI Abs4 leg.cit. über Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen dürfen; das bedeute aber nicht nur, daß die Prüfung selbst nach den bisherigen Bestimmungen abzulegen ist, sondern daß auch die Zulassung zur Prüfung und das Rechtsmittel gegen den Bescheid auf Nichtzulassung sich nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften - und nicht nach den §§6 und 8 RAPG - zu richten hätten. Dies entspreche auch der vom Obersten Gerichtshof in den Beschlüssen Z1 Ob 665/86 und Z7 Ob 519/87, vertretenen Auffassung; der gegenteiligen Argumentation, welche sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Mai 1988, Z7 Ob 551/88, bediente, sei nicht zu folgen. Damit habe aber in beiden Instanzen eine unzuständige Behörde entschieden.
Auch wenn man dieser Auffassung nicht folge, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer im geltend gemachten Grundrecht verletzt, weil sie in der Sache meritorisch entschieden habe, obwohl für sie die zwingende Verpflichtung bestanden hätte, den bekämpften Bescheid erster Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission zurückzuverweisen. Dies ergebe sich aus der Sonderstellung, die dem Instanzenzug im Verfahren über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung zukomme und aus dem Umstand, daß sich aus der Entscheidung erster Instanz implizit ergebe, daß der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission nur aufgrund der verfehlten Ansicht, daß er für die Zulassung des Beschwerdeführers zur Prüfung der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer bedurft hätte, den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe.
2.2. Auch diese Vorwürfe treffen offenkundig nicht zu. Die belangte Behörde hat sich in Beurteilung ihrer Zuständigkeit der vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluß vom 19. Mai 1988, Z7 Ob 551/88, vertretenen Auffassung angeschlossen. In diesem Beschluß legt der Oberste Gerichtshof begründet dar, daß die Argumentation der früheren Judikatur (7 Ob 519/87 und 1 Ob 665/86) einer Überprüfung nicht standhalte (so auch OGH vom 18. Mai 1989, Z7 Ob 585/89). Auf das Wesentliche zusammengefaßt, führte der Oberste Gerichtshof aus:
"Der Wortlaut des ArtVI Abs4 RAPG hat eindeutig nur den Inhalt und die Voraussetzungen für die Prüfung zum Gegenstand und betrifft auch nicht annähernd das Verfahren der Zulassung zu der Prüfung. Daß aber die Weitergeltung materiellrechtlicher Bestimmungen automatisch die Weitergeltung jener Verfahrensbestimmungen zur Folge hat, nach denen bisher der Bestand eines materiellen Anspruches geprüft worden ist, ist ein der Rechtsordnung fremder Gedanke. ... Nur wenn der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war, daß eine materiellrechtliche Übergangsbestimmung auch die Weitergeltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach sich ziehen soll oder wenn die beiden Bestimmungen in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß die Weitergeltung der einen ohne die Weitergeltung der anderen kaum denkbar ist, kann davon ausgegangen werden, daß ohne eine ausdrückliche Verlängerung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Verlängerung der Geltungsdauer der materiellrechtlichen Bestimmungen dazu führt, daß Ansprüche nach diesen Bestimmungen nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen weiter behandelt werden müssen. ...
Aus dem RAPG in seiner Gesamtheit kann der eindeutige Wille des Gesetzgebers dahin geschlossen werden, das die Rechtsanwaltsprüfung betreffende Verfahren der Kontrolle der für die Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft geschaffenen Organe zu unterstellen ... Tatsächlich wurde ... der in ArtVI Abs4 RAPG genannte Zeitpunkt 1. Juli 1987 mit Bundesgesetz vom 7. April 1987, BGBl. 163/87, auf den 1. Jänner 1989 hinausgeschoben, ohne daß Verfahrensvorschriften erwähnt worden wären. Gerade diese Verlängerung der materiellrechtlichen Übergangsbestimmungen spricht gegen die Annahme, nach dem Willen des Gesetzgebers hätte auch die Weitergeltung der bisherigen verfahrensrechtlichen Vorschriften normiert werden sollen.
Der Außerkraftsetzung des §4 Abs3 RAO mag aber noch eine weitere Erwägung zugrundegelegen sein.
Nach §3 der Verordnung des Justizministeriums vom 11. Oktober 1854, RGBl. Nr. 264, hatten in Ansehung der Rechtsanwaltsprüfung die Vorschriften des §20 lita bis f der kaiserlichen Verordnung vom 10. Oktober 1854, RGBl. 262, zu gelten. Nach §20 lita der letztgenannten Verordnung waren die Gesuche um Zulassung zur praktischen Richteramtsprüfung beim Oberlandesgerichte einzubringen, welches über dieselben unter Vorbehalt des Rekurses an das Justizministerium zu entscheiden hatte. Sowohl die Bezeichnung der angeführten Behörde als auch der dort vorgesehene Rechtszug sprechen dafür, daß es sich bei der Zulassung zu der Rechtsanwaltsprüfung nicht um eine Justiz-, sondern um eine Verwaltungssache gehandelt hat. ... Ist dies aber der Fall, so hat die Einführung der Bestimmung des §4 Abs3 RAO die Errichtung einer Überprüfung der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde durch den Obersten Gerichtshof bewirkt, ein Zustand, der dem in der Bundesverfassung festgesetzten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung widerspricht. Die Regelung des §4 Abs3 RAO war daher verfassungsmäßig äußerst bedenklich, weshalb ihre Änderung dringend geboten erschien."
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, der in dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eingehend begründeten Auffassung, warum die von der Übergangsbestimmung erfaßten Fälle nicht nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen weiterzubehandeln sind, entgegenzutreten; er schließt sich der im eben zitierten Beschluß vom 19. Mai 1988, Z7 Ob 551/88, geäußerten Auffassung des Obersten Gerichtshofes vielmehr im Ergebnis an. Der Vorwurf, die belangte Behörde hätte die Unzuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Präses der Prüfungskommission zu Unrecht nicht wahrgenommen und dadurch den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, trifft somit nicht zu.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte in der Sache nicht selbst entscheiden, sondern die Rechtssache an die erste Instanz zurückverweisen müssen, ist aus der Sicht des behaupteten Grundrechtsverstoßes schon vom Ansatz her verfehlt. Die Auffassung, die erste Instanz hätte, wenn sie nicht irrigerweise der Ansicht gewesen wäre, daß sie mangels erzielbaren Einvernehmens mit der Rechtsanwaltskammer den Antrag abzuweisen habe, den Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben, ist rein spekulativer Natur und mündet letztlich darin, daß der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe ihm im Recht auf eine - von der Ansicht der belangten Behörde abweichende - erstinstanzliche Entscheidung verletzt; diese Auffassung versucht der Beschwerdeführer damit zu stützen, daß der belangten Behörde ein Weisungsrecht gegenüber der ersten Instanz nicht zugestanden wäre. Er übersieht jedoch, daß selbst im Falle einer Aufhebung und Rückverweisung die erste Instanz an die Auffassung der belangten Behörde gebunden gewesen wäre. Von einer Verletzung des Beschwerdeführers auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter kann - wie immer man die Beschwerdebehauptungen deutet - auch insofern keine Rede sein.
3.1. Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, der angefochtene Bescheid verletze ihn in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Freiheit der Berufswahl und -ausbildung. Die belangte Behörde hätte das Gesetz grob unrichtig ausgelegt und dabei rechtsberufliche Tätigkeiten auf die von ihm als Rechtsanwaltsanwärter zurückzulegenden Ausbildungszeiten nicht angerechnet; des weiteren habe sie ihn, indem sie seinem Antrag auf teilweise Befreiung von Prüfungsgegenständen als nicht begründet erachtet habe, in den genannten Grundrechten auch deshalb verletzt, weil sie seine berufliche Tätigkeit als Verteidiger in Strafsachen übergangen und damit das Gesetz denkunmöglich und willkürlich angewendet habe.
3.2. Auch diese Vorwürfe treffen offenkundig nicht zu.
Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht nur im Falle der Willkür, in dem aus Art18 StGG erfließenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nur im Falle einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes verletzt sein.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).
Der Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung träfe nur dann zu, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10356/1983, 10482/1985, 11650/1988).
All dies trifft hier nicht zu.
Daß die belangte Behörde eine Konzipiententätigkeit des Beschwerdeführers bei einem Anwalt in Liechtenstein nicht als praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Sinne des §2 Abs1 RAO anerkannt hat, kann ihr weder als Willkür noch als denkunmögliche Gesetzesauslegung angelastet werden. Was die übrigen rechtsberuflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers betrifft, genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1990, B665/89, das sich bereits mit dieser Frage zu befassen hatte, zu verweisen. Ebensowenig kann der belangten Behörde der Vorwurf der Willkür oder einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung im Zusammenhang damit gemacht werden, daß sie die Eintragung des Beschwerdeführers in die Verteidigerliste nicht dafür als hinreichend erachtete, daß er auf dem Gebiet des Strafrechtes und des Strafprozeßrechtes keiner weiteren Ausbildung bedurft hätte. Dies deshalb, weil sich - wie der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 11. Juni 1990, B665/89, ausgesagt hat - der Beruf eines Rechtsanwaltes wesentlich von der Stellung eines bloßen Verteidigers in Strafsachen abhebt. Der belangten Behörde kann aber auch Willkür nicht deshalb vorgeworfen werden, weil sie die Eintragung des Beschwerdeführers in die Verteidigerliste als nicht ausreichend erachtete, um ihn von der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung in den Gegenständen des Strafrechtes und des Strafprozeßrechtes zu befreien. Die Überlegungen der belangten Behörde, die sich zur Stützung ihrer Meinung auf die Entscheidung SZ 8/331 und zusätzlich auf §5 BARG beruft, sind sachlich jedenfalls vertretbar; ob die Behörde richtig entschieden hat, ist vom Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab nicht zu untersuchen.
Auch die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wegen Willkür oder denkunmöglicher Gesetzesanwendung liegt somit nicht vor.
4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Übergangsbestimmung, Behördenzuständigkeit, Instanzenzug, Gewaltentrennung, Rechtsanwaltsprüfung Zulassung, EinvernehmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B642.1990Dokumentnummer
JFT_10089390_90B00642_00