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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des R in L, vertretendurch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Juni 1992, Zl. VerkGe-190.011/4-1992-Gi, betreffend Zurücknahme des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. September 1990 hatte die Bundespolizeidirektion Linz den dem Beschwerdeführer ausgestellten Taxilenkerausweis gemäß § 36 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (BO 1986) für die Dauer eines Jahres ab dem 24. September 1990 zurückgenommen. Der Beschwerdeführer stellte am 9. September 1991 den Antrag auf Wiederausfolgung des Taxilenkerausweises. Mit Bescheid vom 26. November 1991 gab die Bundespolizeidirektion Linz diesem Antrag nicht statt und sprach gleichzeitig aus, daß der Taxilenkerausweis für die Dauer von fünf Jahren ab Zustellung des Bescheides
(28. November 1991) gemäß § 36 Abs. 1 BO 1986 zurückgenommen werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Juni 1992 wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung insofern Folge gegeben, als der dem Beschwerdeführer erteilte Taxilenkerausweis für die Dauer von 42 Monaten ab dem 28. November 1991 zurückgenommen wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde begründete die Zurücknahme des Taxilenkerausweises des Beschwerdeführers im wesentlichen damit, daß er vom Landesgericht Linz am 6. Dezember 1989 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde und der Fälschung eines Beweismittels sowie am 16. Mai 1990 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung rechtskräftig bestraft wurde, wobei diese Verurteilungen sowie mehrere Übertretungen der Straßenverkehrsordnung dazu geführt hatten, daß die Erstbehörde mit Bescheid vom 21. September 1990 den Taxilenkerausweis für die Dauer eines Jahres zurückgenommen hatte. Trotz dieser Maßnahme habe der Beschwerdeführer am 26. Jänner 1991 als Lenker eines Pkws ein Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet, eine gemäß § 53 Z. 9a StVO 1960 gekennzeichnete Fußgängerzone befahren und in dieser die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten. Am 18. März 1991 habe er sein Fahrzeug an einem bestimmten Ort mit besonderer Rücksichtslosigkeit gelenkt und beim Überholen den entgegenkommenden Fahrzeuglenker zum Abbremsen und Ablenken genötigt und diesen hiebei gefährdet und behindert sowie beim Fahrstreifenwechsel andere Fahrzeuglenker gefährdet und behindert. Auch habe er mit Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wegen vier Übertretungen, welche am 10. März 1991 (gemeint wohl: 10. Mai 1991) gesetzt worden seien, sowie einer Übertretung vom 6. September 1991 nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz in Verbindung mit der Betriebsordnung 1986 bestraft werden müssen. Im Hinblick auf dieses Verhalten könne der Beschwerdeführer nicht als vertrauenswürdig angesehen werden, weshalb die Zurücknahme des Taxilenkerausweises für die Dauer von 42 Monaten, gerechnet ab 28. November 1991, geboten sei, um zu gewährleisten, daß er die Vertrauenswürdigkeit wieder zurückgewinnt.
Der Beschwerdeführer führt dagegen im wesentlichen ins Treffen, daß die belangte Behörde zur Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit die Straftaten, die schon Anlaß für die einjährige Zurücknahme des Taxilenkerausweises gewesen waren, nicht hätte berücksichtigen dürfen; hinsichtlich des Vorfalles vom 18. März 1991 liege noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis vor; anläßlich des Vorfalles vom 26. Jänner 1991 sei ihm lediglich zum Vorwurf gemacht worden, in der Fußgängerzone nicht die Schrittgeschwindigkeit eingehalten zu haben und die Vorfälle vom 10. Mai 1991 bzw. 6. September 1991, wo bloß die Rechtsfrage relevant sei, ob ein als Taxi zugelassener Pkw unter bestimmten Voraussetzungen auch als Mietwagen verwendet werden könne, dürften nicht zur Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit herangezogen werden. Die Zurücknahmedauer von 42 Monaten sei nicht angemessen.
Gemäß § 36 Abs. 1 BO 1986 ist der Taxilenkerausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der in § 32 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Als solche Voraussetzung normiert § 32 Abs. 1 Z. 3 BO 1986 die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers um einen Ausweis.
Die Betriebsordnung enthält keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauches ist davon auszugehen, daß dem Wort "Vertrauen" inhaltlich die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Ausdruck "Sich-verlassen". Dem Gegenstand der in Rede stehenden Regelung nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden GESAMTVERHALTENS des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, obliegt (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0175, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist der belangten Behörde kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie bei der Prüfung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers auch seine Verfehlungen, die Grundlage für die Zurücknahme des Taxilenkerausweises für die Dauer eines Jahres mit Bescheid der Erstbehörde vom 21. September 1990 gewesen waren, zur Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes herangezogen hat. Insoweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, daß hinsichtlich des Vorfalles vom 18. März 1991 wohl ein "Straferkenntnis wegen Verletzung der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 lit. a und 11 Abs. 1 StVO" ergangen sei, welches jedoch noch nicht rechtskräftig sei, ist daraus für ihn nichts gewonnen, weil es der belangten Behörde nicht verwehrt war, selbständig das zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers bei Beurteilung seines Charakterbildes zu werten. Daß diesbezüglich der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen wäre, zeigt der Beschwerdeführer im konkreten nicht auf.
Zum Vorfall vom 26. Jänner 1991 hat die Erstbehörde festgestellt, daß der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in Linz an einem bestimmten Ort in der Fußgängerzone gelenkt habe und hiebei schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Der Beschwerdeführer selbst gesteht zu, daß er diesbezüglich rechtskräftig bestraft wurde. Die belangte Behörde war somit daran gebunden. Insoweit sie im angefochtenen Bescheid aber auch von einer Mißachtung des Verbotszeichens "Einfahrt verboten" (§ 52 lit. a Z. 2 StVO 1960) durch den Beschwerdeführer am 26. Jänner 1991 ausging, ist ihre Annahme nicht nachvollziehbar.
Insoweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seiner Bestrafungen wegen Übertretungen von Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Betriebsordnung 1986 auf Grund von Vorfällen am 10. Mai 1991 (von der belangten Behörde auf Grund eines offensichtlichen Schreibfehlers mit "10.3.1991" datiert) und vom 6. September 1991 rügt, ist er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1993,
Zlen. 92/03/0113-0117, hinzuweisen, worin mit ausführlicher Begründung dargestellt wurde, daß die diesbezüglichen Straferkenntnisse - mit Ausnahme der Bestrafung wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Z. 6 GelVerkG in Verbindung mit §§ 42 Abs. 8 und 56 Abs. 1 BO 1986 - nicht rechtswidrig waren.
Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker schloß, weil er durch sein wiederholtes Fehlverhalten aufgezeigt hat, daß er nicht gewillt ist, sich den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu verhalten.
Auch was die Dauer der Zurücknahme des Taxilenkerausweises anlangt, erweisen sich die Beschwerdeausführungen als verfehlt. Der Beschwerdeführer hat durch sein von der belangten Behörde festgestelltes Verhalten, INSBESONDERE DIE WEITERE AUSÜBUNG
SEINER TÄTIGKEIT ALS TAXILENKER, OBWOHL IHM DIE BEFUGNIS HIEZU
ENTZOGEN WAR, zu erkennen gegeben, daß er nicht bereit ist, sich den für eine Tätigkeit als Taxilenker geltenden Normen zu unterwerfen. Wenn die belangte Behörde daher die Dauer der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mit 42 Monaten bemessen hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030188.X00Im RIS seit
11.07.2001