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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
Geschwindigkeitsbeschränkung Autobahnen Nachtzeit 1989 §1 litc Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des M in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. Juli 1992, Zl. UVS-3/692/3-1993, betreffend Übertretung einer Straßenverkehrsvorschrift, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 1 lit. c Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989, BGBl. Nr. 527, mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) bestraft.
Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1991, Zlen. 91/03/0017 und 91/03/0024, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1993, B 1218/91).
Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030265.X00Im RIS seit
20.11.2000