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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der Z-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 15. April 1993, Zl. IIc/6702 B/9241, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 2. Februar 1993 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die irakische Staatsangehörige F, geboren am 25. Oktober 1939, als "Hausdame". Als erforderliche spezielle Kenntnisse wurden Sprachkenntnisse in Englisch, Arabisch und Italienisch genannt.
Diesen Antrag wies das genannte Arbeitsamt mit Bescheid vom 16. Februar 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab und begründete diese Abweisung damit, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet habe; darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorlägen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die beschwerdeführerende Partei geltend, der genannten Ausländerin komme in ihrem Betrieb die Stellung einer Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer zu, weil ihre Kenntnis von Sprachen und Landessitten Voraussetzung für die Betreuung von Gästen aus arabischen Ländern und damit für eine Geschäftsbelebung und in weiterer Folge für die Einstellung zusätzlicher österreichischer Staatsbürger darstelle.
Mit Schreiben vom 3. März 1993 teilte das Arbeitsamt der beschwerdeführenden Partei mit, es könne ihr aus dem Stand an arbeitslos vorgemerkten Personen Arbeitskräfte anbieten, die für die Tätigkeit, für die die beschwerdeführende Partei die genannte Ausländerin beantragt habe, zur Verfügung stünden.
Diese Anfrage beantwortete die beschwerdeführende Partei am 9. März 1993 durch Ankreuzen des Vordruckes "Ich wünsche keine anderen Kräfte anstelle des(r) beantragten Ausländers/in" mit firmenmäßiger Zeichnung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. April 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 4 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 a AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge. Ausgehend von den einschlägigen Bestimmungen des AuslBG wies die belangte Behörde begründend im wesentlichen darauf hin, daß die Landeshöchstzahl für 1993 schon lange überschritten sei. Es seien daher bei der Prüfung des vorliegenden Antrages sowohl die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 als auch nach § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen gewesen. Eine Überprüfung der Lage auf dem betreffenden Arbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzarbeitskräfte, die zur Vermittlung vorgemerkt seien und gleichzeitig dem nach dem AuslBG begünstigten Personenkreis angehörten, zur Deckung des Arbeitskräftebedarfes der beschwerdeführenden Partei aufzufinden seien. Es sei daher der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden, doch habe diese ohne Angabe von Gründen davon keinen Gebrauch machen wollen. Durch ihr Desinteresse an der angebotenen Ersatzkraftstellung habe sich die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit genommen, sich von der Eignung der zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte zu überzeugen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die offene Stelle mit einer begünstigt zu vermittelnden Arbeitskraft hätte besetzt werden können. Somit sei die Zulässigkeit zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht gegeben.
In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides weist die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ersatzkraftstellung und auf die Problematik des Alters der beantragten Ausländerin
(54. Lebensjahr) und die besondere Arbeitslosenproblematik der älteren Arbeitnehmer hin und führt weiter aus, daß auch die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ausdrücklich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im Spruch auf § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Nach der Anordnung des § 4 b AuslBG läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der dort taxativ aufgezählten und vorrangig zu behandelnden Arbeitskräfte vermittelt werden können. Diese Bestimmung bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne ausländische Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Diese Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0179, u.v.a.).
Die in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentierte unbegründete Ablehnung jedweder Ersatzkraftstellung durch die beschwerdeführende Partei wird auch in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Die Behörde war im Hinblick auf die eindeutige Ablehnung jeder Ersatzkraftstellung durch die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nicht verhalten, vor ihrer abweisenden Entscheidung den Versuch zu unternehmen, der beschwerdeführenden Partei konkrete Ersatzkräfte zu vermitteln.
Die Beschwerde war somit schon deshalb, weil die Ablehnung des Antrages der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG der Rechtslage entspricht, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß es einer Erörterung der Voraussetzungen des erschwerten Verfahrens gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG - auf diese Regelung bezieht sich das gesamte Beschwerdevorbringen - bedurft hätte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090251.X00Im RIS seit
20.11.2000