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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1380;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der L S.p.A., Italien, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Dezember 1991, Zl. GA 11-1126/92, betreffend Rechtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einer vor dem Bezirksgericht H. zu 5 C 1861/90 am 15. Juni 1990 aufgenommenen Niederschrift schlossen die als klagende Partei bezeichnete C. GmbH und die beschwerdeführende L. S.p.A. - in der Niederschrift als beklagte Partei bezeichnet - folgende Vereinbarung ab:
"1. C. Gesellschaft m.b.H. ist Alleingesellschafterin der
M. Gesellschaft m.b.H. ... Ihr Geschäftsanteil entspricht einer zur Gänze eingezahlten Stammeinlage von S 50,000.000,-- (Schilling fünfzig Millionen).
2. C. Gesellschaft m.b.H. erklärt, mit Wirkung vom 1.4.1990, 0.00 Uhr ihren in Pkt. 1. genannten vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil an der
M. Gesellschaft m.b.H. um den Abtretungspreis von
S 28,598.665,-- (Schilling achtundzwanzig Millionen fünfhundertachtundneunzigtausendsechshundertfünfundsechzig) an L. S.p.A. abzutreten und diese erklärt hiemit, den genannten Geschäftsanteil der C. Gesellschaft m.b.H. zu übernehmen.
3. Der Abtretungspreis für den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil von S 28,598.665,-- (Schilling achtundzwanzig Millionen
fünfhundertachtundneunzigtausendsechshundertfünfundsechzig) ist am Tag des Abschlusses dieses Vergleiches zu entrichten.
4. L. S.p.A. erwirbt den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten, die
C. Gesellschaft m.b.H. der Gesellschaft gegenüber zustehen bzw obliegen.
5. C. Gesellschaft m.b.H. haftet dafür, daß der vertragsgegenständliche Geschäftsanteil frei verfügbar und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet ist.
6. Als Tag des Überganges aller mit dem vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten auf L. S.p.A. wird, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zwischen den Parteien, der 1.4.1990 bestimmt.
7. Das auf den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil entfallende Ergebnis aus dem laufenden Geschäftsjahr kommt L. S.p.A. zu.
8. Alle im Zusammenhang mit der Abtretung des vertragsgegenständlichen Geschäftsanteiles entstehenden Steuern und Gebühren trägt L. S.p.A. allein. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung trägt jeder Teil selbst. Durch den Vergleich nicht geregelte Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben aufrecht.
9. Die Parteien bewerten das Vergleichsinteresse mit
S 28,598.665,-- (Schilling achtundzwanzig Millionen fünfhundertachtundneunzigtausendsechshundertfünfundsechzig).
10. Beide Parteien ersuchen um je eine Vergleichsausfertigung und Anzeige zur Börsenumsatzsteueranmeldung gem § 3 DVKVStG."
Das Finanzamt erließ hierauf einen vorläufigen Bescheid, mit dem eine Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 GebG in Höhe von S 571.973,-- vorgeschrieben wurde.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, das Rechtsgeschäft sei in der Form eines Gerichtsvergleichs abgeschlossen worden. Gerichtsvergleiche unterlägen den Gerichtsgebühren und nicht darüberhinaus noch zusätzlichen Gebühren nach dem Gebührengesetz.
In der die Berufung als unbegründet abweisenden Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Auffassung, daß zwar nicht gerichtliche Vergleiche, wohl aber - wie im Streitfall - prätorische Vergleiche den Gebühren nach dem Gebührengesetz unterliegen.
Der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde insbesondere damit begründet, daß eine Differenzierung zwischen "normalen" gerichtlichen Vergleichen und prätorischen Vergleichen im Gesetz nicht gedeckt sei.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides beschränkte sich die belangte Behörde im wesentlichen darauf, auf die ihrer Meinung vergleichbare Bestimmung des § 33 TP 16 Abs. 2 GebG 1957 hinzuweisen. "Gebührenrechtlicher Sachverhalt sei ... die Gesellschafterliste", die bei Gericht am 14. Februar 1991 eingelangt sei. Die belangte Behörde änderte aus diesem Grunde den Gebührenbescheid insoferne ab, als die Fälligkeit der Rechtsgebühr mit Ablauf eines Monats nach dem Entstehen der Steuerschuld (14. Februar 1991) festgesetzt wurde.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1992, B 1477/91-3, abgelehnt. Die Beschwerde wurde mit Beschluß vom 10. Dezember 1992, B 1477/91-5, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden von der Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der zunächst durch die GebG-Novelle 1976, BGBl. Nr. 668, neu gefaßten und sodann durch das Abgabenänderungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 660, geänderten Bestimmung des § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG unterliegen Zessionen (Abtretungen) von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.
Nach § 33 TP 20 GebG unterliegen "Vergleiche (außergerichtliche)" einer bestimmten Rechtsgebühr.
§ 15 Abs. 1 GebG bestimmt, daß Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 18 Abs. 4 GebG sind "Erklärungen (Eingaben, Protokolle)", womit vor Gericht oder anderen Behörden ein Rechtsgeschäft beurkundet wird, sofern über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist, als Rechtsurkunden anzusehen und unterliegen der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr.
Nach ständiger Rechtsprechung geht aus dem III. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957 hervor, daß die im Tarif des § 33 GebG angeführten Rechtsgeschäfte Gegenstand der Rechtsgebühren sind (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1989, 88/15/0074, 0128, und vom 2. April 1990, 88/15/0007). Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist dabei jedoch, daß über sie zu Beweiszwecken eine Schrift, eine (förmliche) Urkunde errichtet wird (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1983, Zlen. 82/15/0059, 0060, Slg. Nr. 5796/F).
Das streitgegenständliche Rechtsgeschäft wurde in die äußere Form eines gerichtlichen Vergleiches gekleidet, und zwar - ungeachtet seiner Protokollierung beim Bezirksgericht - in die Form eines prätorischen Vergleiches.
Einem gerichtlichen Vergleich kommt nach ständiger Rechtsprechung der Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes zu (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1987, 86/16/0031, Slg. Nr. 6214/F, und vom 26. Jänner 1989, 88/16/0107). Im Beschwerdefall wurde nach dem vor dem Bezirksgericht H. aufgenommenen Protokoll ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft - nämlich die Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH - abgeschlossen. Dieses Protokoll stellte dabei im Sinne des § 18 Abs. 4 GebG die Rechtsurkunde dar, sodaß der gebührenpflichtige Tatbestand nach § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG mit der Unterfertigung des Protokolls durch die Vertragsparteien erfüllt war.
Abgesehen davon, daß im Beschwerdefall der Aktenlage nach gar kein Vergleich - im Sinne einer unter beiderseitigem Nachgeben einverständlichen NEUEN Festlegung STRITTIGER oder ZWEIFELHAFTER Rechte (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1987, 86/15/0121, und vom 19. Juni 1989, 88/15/0167) - abgeschlossen wurde, sondern vielmehr ein Geschäftsanteil an einer GmbH einvernehmlich abgetreten worden ist, steht selbst die Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in einen gerichtlichen Vergleich der Gebührenpflicht dieses Rechtsgeschäftes nicht entgegen. Weder das geltende Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, und dessen Vorgängerbestimmungen, noch das Gebührengesetz 1957 kennen Vorschriften, die Gerichtsgebühren einerseits und Stempel- und Rechtsgebühren andererseits voneinander generell abgrenzen. Das Gebührengesetz 1957 hat vielmehr lediglich in einzelnen Tarifbestimmungen eine Doppelbelastung mit Gerichtsgebühren und Gebühren nach dem Gebührengesetz vermieden; so diente insbesondere die Gebührennovelle 1950, BGBl. Nr. 7/1951, unter anderem der - nur Stempelgebühren betreffenden - "Abstimmung des Gebührengesetzes" (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gebührennovelle 1950, 219 Blg NR VI. GP) mit dem Gerichtsgebührengesetz. Fehlt es aber wie hier an einer grundsätzlichen Abgrenzungsbestimmung, so ist davon auszugehen, daß selbst ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1993, 92/16/0010, 92/16/0036).
In diesem Sinne wurde insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1955, 1564/54, Slg. Nr. 1266/F, die Auffassung vertreten, daß Rechtsgeschäfte, die nicht die Regelung strittiger oder zweifelhafter Rechte zum Gegenstand haben, nicht in einen gerichtlichen Vergleich gehören und deshalb auch einer Vergleichsgebühr nach TP 4 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebGes), BGBl. Nr. 75/1950 (in der Folge wiederverlautbart als GJGebG 1962, BGBl. Nr. 289), nicht zu unterwerfen seien. Für die Bemessung von Gebühren für solche Rechtsgeschäfte seien nicht die Gerichte, sondern die Finanzbehörden zuständig. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1958, 444/58, Slg. Nr. 1833/F, war für den Fall, daß der Beklagte in einem gerichtlichen Vergleich dem Kläger zur Sicherung der im Vergleich versprochenen Leistungen eine Hypothek bestellte, außer der gerichtlichen Vergleichsgebühr auch die Rechtsgebühr von der Hypothekarverschreibung zu entrichten.
Von dieser Rechtsauffassung ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 1961, 468/61, Slg. Nr. 2480/F, unter Berufung auf das von einem verstärkten Senat beschlossene, zu TP 4 GJGebG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1960, 1403/58, Slg. Nr. 2225/F, abgegangen. Danach unterlag ein vor Gericht geschlossener Vergleich neben der gerichtlichen Vergleichsgebühr im Sinne der TP 4 GJGebG keiner weiteren Gebühr für rechtsgeschäftliche Erklärungen, die in dem über den gerichtlichen Vergleich aufgenommenen Protokoll enthalten waren. Diese Auffassung wurde in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach bestätigt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1972, 536/71, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Der zuletzt angeführten Rechtsauffassung wurde durch das Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, die Grundlage entzogen. Dieses Bundesgesetz ist gekennzeichnet durch die Einführung von Pauschalgebühren. Damit ist insbesondere auch die im vormaligen Gerichtsgebührenrecht vorgesehene Vergleichsgebühr entfallen, wobei dem Umstand, daß im GGG für einen prätorischen Vergleich eine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen ist, keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die Erwähnung des prätorischen Vergleiches im GGG ist keine Besteuerung dieses Vergleiches, sondern nur eine Reduzierung der Pauschalgebühr in einem Fall mit verhältnismäßig geringem Verfahrensaufwand. Bei den Sachverhalten, die die Pauschalgebühr im Sinne des GGG einerseits und eine Rechtsgebühr nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG 1957 anderseits auslösen, handelt es sich demnach um voneinander völlig verschiedene Rechtsvorgänge. Im Anwendungsbereich des Gerichtsgebührengesetzes BGBl. Nr. 501/1984 steht somit der Umstand, daß für ein mit einem gerichtlichen Vergleich welcher Art auch immer beendetes Verfahren die Pauschalgebühr zu entrichten ist, der Gebührenpflicht eines im Vergleich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes im Sinne der Tarifbestimmungen des § 33 GebG 1957 nicht entgegen. Zu dieser Aussage bedurfte es keines verstärkten Senates im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG, weil einerseits der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 2480/F ausgesprochenen Auffassung durch das Gerichtsgebührengesetz BGBl. Nr. 501/1984 wie ausgeführt die Grundlage entzogen wurde und andererseits das nunmehrige Erkenntnis zu seitdem geänderten Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 ergangen ist.
Die belangte Behörde hat sich zur Begründung ihres Bescheides zwar in nicht nachvollziehbarer Weise auf die für den vorliegenden Streitfall in keiner Weise präjudizielle Bestimmung des § 33 TP 16 Abs. 2 GebG gestützt; dem Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides nach wollte sie sich offenbar mit § 33 TP 21 ABS. 2 GebG auseinandersetzen. Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage sind aber auch die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle über eine Ersatzbeurkundung durch Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) nicht mehr von Bedeutung. Dennoch entspricht der angefochtene Bescheid aus den dargestellten Gründen im Ergebnis dem Gesetz. Damit erübrigt sich aber auch eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin dagegen, daß die belangte Behörde die Beurkundung des Rechtsgeschäftes mit der Einreichung der Gesellschafterliste als vollzogen angesehen hatte.
Aus der dargestellten Auffassung, wonach das im gerichtlichen Protokoll festgehaltene Rechtsgeschäft über die Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH der Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 GebG unterliegt, folgt weiters, daß auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde nicht zutreffen. Wie von der Beschwerdeführerin dazu zwar zutreffend ausgeführt wird, darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Hinblick auf § 289 Abs. 1 BAO in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1991, 91/15/0064). Sache des gegenständlichen Abgabenverfahrens war die im gerichtlichen Protokoll getroffene Abtretungsvereinbarung. Die Beurkundung des Rechtsgeschäftes stellt demgegenüber lediglich eine Bedingung für die Gebührenpflicht dar (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1989, 88/15/0074, 0128, und vom 2. April 1990, 88/15/0007). Dadurch, daß die belangte Behörde bei unveränderter Zugrundelegung des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes lediglich - wie ausgeführt unrichtigerweise - die Bedingung der Beurkundung erst durch eine nach dem Gerichtsprotokoll errichtete Schrift als erfüllt angesehen hat, hat sie somit nicht ein anderes bestimmtes Abgabenschuldverhältnis erfaßt als die Abgabenbehörde erster Instanz. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsauffassung gehen auch die Einwendungen gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Abänderung des Gebührenbescheides hinsichtlich des Zeitpunktes der Fälligkeit ins Leere, zumal die Beschwerdeführerin durch diesen Abspruch in einem subjektiven Recht nicht verletzt sein kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160014.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.09.2009