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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0221Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über den Antrag der M und des J in G, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den VwGH gegen einen Bescheid des Gemeinderates der LH Graz vom 16. 9. 1993, Zl. A 17-K-9.502/1992-11 (Einwendungen gegen eine Bau- und Abbruchbewilligung), sowie in der Beschwerdesache gegen diesen Bescheid den Beschluß gefaßt:
Spruch
1.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.
2.
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides wurde der 24. September 1993 angegeben. In ihrem am 7. November 1993 per Telefax eingebrachten Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof führt die Erstbeschwerdeführerin zum Wiedereinsetzungsantrag aus, sie befände sich schon seit 13. September 1993 in Krankenstand wegen Borreliose, ihr Zustand verschlechtere sich, dazu sei anfangs November eine Mundschleimhautverletzung und ein Migräneanfall gekommen, letztendlich sei sie in das Landeskrankenhaus Abteilung Neurologie stationär aufgenommen worden. Durch diese Umstände sei ihr der Fehler der Fristversäumnis unterlaufen. Da dies aufgrund der Umstände - Krankheit und Einlieferung in das Krankenhaus, vorherige Versorgung ihrer pflegebedürftigen Mutter - auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren könne, ersuche sie, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Als Beweismittel legte die Erstbeschwerdeführerin die Kopie eines Krankenscheines vor, aus dem hervorgeht, daß die Erstbeschwerdeführerin seit 13. September 1993 arbeitsunfähig ist, und Ordinationen am 13. September 1993, am 22. September 1993, am 14. Oktober sowie am 27. Oktober besucht hat. Weiters ist diesem Krankenschein zu entnehmen, daß die Erstbeschwerdeführerin seit 4. November in Anstaltspflege ist und Ausgehzeiten von 10.00 bis 12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr hat. Der Zweitbeschwerdeführer schloß sich dem Vorbringen seiner Ehefrau an und führte aus, wegen der Erkrankung seiner Frau als 70jähriger derzeit überfordert zu sein.
ad 1.) Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist der Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Antrag als Wiedereinsetzungsgrund ihre Krankheit und die Versorgung ihrer pflegebedürftigen Mutter geltend gemacht. Sie hat aber kein Vorbringen dahin erstattet, daß sie durch diese Krankheit auch nur vorübergehend dispositionsunfähig gewesen wäre, d.h. daß die Krankheit die Beschwerdeführerin nicht nur an der Einbringung einer Beschwerde, sondern überdies an anderen geeigneten Maßnahmen, wie z.B. der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, gehindert hätte. Auch hat die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt, aus welchem Grund sie Ordinationen besuchen und Ausgehzeiten in Anspruch nehmen konnte, aber nicht in der Lage war, während der Beschwerdefrist die mit der Einbringung einer Beschwerde erforderlichen Schritte zu unternehmen. Eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Erkrankung ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis, sodaß die Frage, ob bloß ein minderer Grad des Versehens vorliegt, nicht zu erörtert werden brauchte. Zum Umfang der Versorgung der Mutter, inwiefern deren Pflege und Versorgung unvorhergesehen war und weshalb es möglich war, die Mutter zu versorgen aber keine Schritte zur Einbringung der Beschwerde zu unternehmen, fehlen überdies jegliche Ausführungen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen, daß er infolge der Erkrankung seiner Frau als 70jähriger überfordert sei, in keiner Weise dargetan, daß er aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen.
Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
ad 2.) Die Beschwerdeführer gaben den 24. September 1993 als Tag der Zustellung an. Bezogen auf diesen Tag war die am 7. November 1993, gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde verspätet (vgl. § 26 Abs. 1 VwGG). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060215.X00Im RIS seit
03.04.2001