TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/18 93/09/0329

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des E in O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 24. Mai 1993, Zl. IIIe 6702 B/998 061, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 15. März 1993 beim Arbeitsamt Mistelbach den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen M.H. als Kraftfahrer (spezielle Kenntnisse "Führerschein C, E").

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 8. April 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG mit der Begründung ab, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe großes Interesse an diesem Kraftfahrer; aufgrund der erforderlichen Kenntnisse und dessen langjähriger Berufserfahrung lege er großen Wert auf eine positive Erledigung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 1993 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge. In der Begründung stellte die belangte Behörde die Rechtslage ausführlich dar und traf die Feststellung, daß die in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 738/1992 für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl seit Jänner dieses Kalenderjahres überschritten sei. In diesem Fall dürften Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, 3 und 6 AuslBG erfüllt seien. Bereits das Arbeitsamt habe festgestellt, daß keiner der erforderlichen wichtigen Gründe nach § 4 Abs. 6 AuslBG gegeben sei. Der Vermittlungsausschuß habe den Antrag nicht befürwortet und nach Ansicht der belangten Behörde seien bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch im Sinne der gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen keine Tatsachen erkennbar, die die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG rechtfertigten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt. Schon aus der Begründung des ablehnenden Bescheides des Arbeitsamtes war zu entnehmen, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Überschreitung der Landeshöchstzahl gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2-4 AuslBG hätten gegeben sein müssen. Der Beschwerdeführer hätte daher bereits im Berufungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung nehmen können.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung er Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahl (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1.

bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2.

die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a)

als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b)

in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c)

als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

3.

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4.

die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Der Beschwerdeführer hat weder die Feststellung der belangten Behörde bestritten, die Landeshöchstzahl sei seit Beginn des Jahres 1993 überschritten, noch hat er den bereits vom Arbeitsamt festgestellten Umstand in Zweifel gezogen, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet hat. Er hat dessenungeachtet weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde ein Vorbringen erstattet, aus dem sich entgegen der Annahme der im Beschwerdefall eingeschrittenen Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG ableiten ließe. Das neuerlich in der Beschwerde bekundete und auch hier nicht weiter spezifizierte "große Interesse" an M.H. vermag allenfalls betriebsbezogene Interessen an der Beschäftigungsbewilligung aufzuzeigen, die allerdings für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im erschwerten Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht ausreichend sind (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, 88/09/0089 oder vom 18. März 1993, 92/09/0243). Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg zukommen; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090329.X00

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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