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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. September 1993, Zl. 4.342.424/2-III/13/93, betreffend Asylgewährung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die in der angeführten Gesetzesstelle gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen. Entscheidende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde gegen einen die Gewährung von Asyl versagenden Bescheid ist es, daß durch den Bescheid eine bis zu seiner Erlassung bestandene (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers wegfällt. Somit ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, Angaben darüber zu machen, ob ihm auf Grund des Vorliegens der in den §§ 6 und 7 Asylgesetz 1991 (welches im vorliegenden Fall bereits anzuwenden war) normierten Voraussetzungen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 2. April 1993, Zl. AW 93/01/0122, und vom 7. Juli 1993, Zl. AW 93/01/0335).
Dem Gebot, die erforderlichen konkreten Angaben bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu machen, wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen, sodaß dem Verwaltungsgerichtshof die Vornahme der gebotenen Interessenabwägung nicht möglich ist. Bemerkt sei, daß die vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Feststellung im angefochtenen Bescheid, er sei nicht direkt aus dem Staat gekommen, in dem er behauptete, Verfolgung befürchten zu müssen, auch dagegen spricht, daß dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), und der von ihm ins Treffen geführte Umstand, daß auf Grund seines "augenblicklichen Gesundheitszustandes eine längere Reise" (offenbar gemeint: im Falle der Abschiebung) "absolut schädlich" sei, zu keiner anderen Beurteilung führen kann.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010857.A00Im RIS seit
20.11.2000