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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der G Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 7. Juli 1993, Zl. IIc/6702 B/965929, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 29. Dezember 1992 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den ägyptischen Staatsangehörigen T.M. als Pizzakoch mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von S 11.000,--. Als spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurde "ital. Küche" verlangt.
Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 28. Jänner 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG mit der Begründung ab, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; außerdem habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin das Fehlen von Ermittlungen sowie einer Vermittlung für die freie Arbeitsstelle befähigter, geeigneter und gewillter Arbeitskräfte. Auch mangle es dem Bescheid des Arbeitsamtes an einer ausreichenden Begründung. Die Beschwerdeführerin habe sich mangels Bekanntgabe auch nicht vor Erlassung des Bescheides zur Befragung des Vermittlungsausschusses äußern können.
Im Berufungsverfahren hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. März 1993 die Stellung von Ersatzkräften ausdrücklich gewünscht. Im Verwaltungsakt findet sich dazu nur eine zwar mit dem Firmenstempel der Beschwerdeführerin versehene, aber nicht unterfertigte Mitteilung, eine Frau F sei nicht eingestellt worden, weil die Stelle schon besetzt sei, sowie ein nicht weiter zuordenbarer Computerausdruck, wonach der Beschwerdeführerin 14 Ersatzkräfte zugewiesen worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge. Begründend stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und traf die Feststellung, daß die in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 254/1992 (richtig wohl: 738/1992) für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl seit Jahresbeginn weit überschritten sei. Es seien daher sowohl die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 als auch jene nach § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Eine Überprüfung der Lage auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stünden, die zur Vermittlung vorgemerkt seien und dem gemäß § 4b AuslBG begünstigten Personenkreis angehörten. Es sei der Beschwerdeführerin daher die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden, und es seien ihr insgesamt 14 Pizzaköche bzw. Köchinnen zugewiesen worden. Am 30. April 1993 sei die Bewerberin F mit der Begründung abgewiesen worden, daß der Arbeitsplatz bereits besetzt sei, obwohl nach Beendigung des Zuweisungsverfahrens keine der vermittelten Ersatzkräfte aufgenommen worden sei. Da nicht abschließend habe festgestellt werden können, ob eine gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu vermittelnde Arbeitskraft den Arbeitsplatz hätte einnehmen können, habe der Verwaltungsausschuß für Ausländerbeschäftigung, dem der Akt gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG vorzulegen gewesen sei, der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zugestimmt. Die Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin seien daher gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG nicht geeignet, die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für T.M. zu begründen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erblickt die Rechtsverletzung in der Nichterteilung der Beschäftigungsbewilligung für T.M.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG idF gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde, deren Ausführungen sich auf die Bekämpfung der Abweisung des Antrags unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 AuslBG beschränken.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1.
bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2.
die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a)
als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
b)
in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c)
als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d)
im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3.
öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4.
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Bereits im Bescheid des Arbeitsamtes wurde festgestellt, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Die Beschwerdeführerin hat ihr dazu in der Berufung erstattetes Vorbringen in der Beschwerde nicht aufrecht erhalten, sodaß darauf vom Verwaltungsgerichtshof nicht weiter einzugehen war. In der Beschwerde wird auch gegen die Feststellung der belangten Behörde, die für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl sei überschritten, nichts vorgebracht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerte Verfahren ausgegangen. Hat somit die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht bekämpft, dann wäre es an ihr gelegen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in diesem erschwerten Verfahren maßgebend hätten sein können (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). Eine Behauptung dahin, daß der Vermittlungsausschuß einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet hätte, hat die Beschwerdeführerin, wie gesagt, nicht aufgestellt. Das gesamte weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung und in der Beschwerde geht ausschließlich in Richtung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerdeführerin hat weder behauptet, für die Beschäftigung des T.M. lägen besonders wichtige Gründe im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG vor, noch läßt sich ihr Vorbringen dahin deuten, ihrer Auffassung nach erforderten öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers iS des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG. Die Z. 4 dieser Gesetzesstelle kam im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht.
Mit Rücksicht auf die somit vorliegende Berechtigung der Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG erübrigte sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem zur Frage einer Ersatzkraftstellung erstatteten Beschwerdevorbringen, mag dieses auch auf Grund des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten weitgehend begründet erscheinen.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090380.X00Im RIS seit
20.11.2000