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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens nach Zurückziehung des Antrages durch den antragstellenden VwGHSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 19. März 1991, A74/90, den Antrag auf Aufhebung des §69 Abs1 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1987, in eventu des Einleitungssatzes des §69 Abs1 einschließlich der litf der Bauordnung für Wien, wegen Verfassungswidrigkeit gemäß §62 Abs4 VerfGG 1953 zurückgezogen.
Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. VfGH 3.12.1986, G85/86).
Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G158.1990Dokumentnummer
JFT_10089389_90G00158_00