TE Vwgh Beschluss 1993/11/22 AW 93/01/0825

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Veröffentlicht am 22.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1993, Zl. 4.286.797/3-III/13/93, betreffend Asylgewährung, erhobenen und zur hg. Zl. 93/01/1197 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1993 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, abgewiesen.

Gegen diese Rechtsmittelentscheidung erhob die Beschwerdeführerin die zur Zl. 93/01/0825 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin einer Beschwerde mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführerin hat erst nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 festgesetzten Frist um Asyl angesucht (Einreise am 16. November 1992, Antragstellung am 2. Dezember 1992), sodaß ihr die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens gemäß dieser Gesetzesstelle nicht zukommt. Demgemäß kann mit dem angefochtenen Bescheid der Entzug der nach dem Asylgesetz 1991 nicht gegebenen Aufenthaltsberechtigung nicht verbunden sein.

Dem vorliegenden Antrag, der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mußte daher schon mangels Zutreffens der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen ein Erfolg versagt werden.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010825.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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