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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des H in F, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen die Bezirkshauptmannschaft Weiz wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch vorläufige Abnahme des Führerscheines, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers durch Organe des Gendarmeriepostens Gleisdorf am 7. September 1993.
Gemäß Art. I Z. 30 in Verbindung mit Art. X Abs. 1 Z. 1 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, trat Art. 131a B-VG mit 1. Jänner 1991 außer Kraft. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt worden sind, können daher nicht mehr unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern nur noch beim zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat mit Beschwerde bekämpft werden (Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bzw. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110217.X00Im RIS seit
05.07.2001