TE Vwgh Beschluss 1993/11/23 93/11/0224

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §21 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. August 1993, Zl. UVS-07/22/00150/93, betreffend Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz und anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin - soweit dies Gegenstand dieser Entscheidung ist - wegen insgesamt vier Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (Pkte. 4a, 5, 6 und 7 des von der belangten Behörde grundsätzlich übernommenen Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) sowie je einer Übertretung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit von Frauen (Pkt. 3), des Mutterschutzgesetzes (Pkt. 8) und des Arbeitsruhegesetzes (Pkt. 9) für schuldig erkannt. Über sie wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je S 3.000,-- und vier Geldstrafen in der Höhe von je S 500,-- verhängt. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in Ansehung der Punkte 1) und 2) erfolgt durch den nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes hiefür zuständigen Senat (Zl. 93/02/0273). Hinsichtlich des Punktes 4) wurde mit dem angefochtenen Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; dieser Abspruch ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerdeführerin rügt einerseits, daß § 21 Abs. 1 VStG nicht angewendet worden sei (hinsichtlich der Pkte. 3, 6, 8 und 9), der maßgebende Sachverhalt ungenügend erhoben worden sei (Pkt. 5), der "Anwesenheitsdienst" einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin zu Unrecht als Arbeitsbereitschaft gewertet worden sei (Pkt. 4a) und keine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei (Pkt. 7).

Die Beschwerdeführerin tut damit nicht dar, daß bei der Entscheidung über die Beschwerde in den in Rede stehenden Punkten grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des § 33a VwGG zu lösen wären; soweit nämlich Rechtsfragen zu beantworten sind, sind diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielfach behandelt worden, Widersprüche in der Rechtsprechung und Abweichungen des angefochtenen Bescheides von der Rechtsprechung liegen nicht vor. Da die verhängten Geldstrafen zwar in Summe, aber nicht im einzelnen S 10.000,-- übersteigen, konnte von der Ermächtigung nach der zitierten Gesetzesstelle Gebrauch gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110224.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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